Dipl.-Finanzwirt Helmut Bur
Leitsatz
An den Arbeitgeber ausgezahlte Lohnkostenzuschüsse des Arbeitsamtes zur Arbeitsförderung der beschäftigten Arbeitnehmer sind steuerpflichtige Betriebseinnahmen und weder nach § 3 Nr. 2 EStG noch nach § 3 Nr. 11 EStG steuerbefreit.
Sachverhalt
Die Steuerpflichtige unterhielt in den Streitjahren verschiedene gewerbliche Einzelunternehmen. Ihre Gewinne ermittelte die Klägerin durch eine zusammengefasste Einnahmen-Überschussrechnung im Sinne des § 4 Abs. 3 EStG. Die auf das Bankkonto ihres minderjährigen Sohnes eingegangenen Lohnkostenzuschüsse des Arbeitsamtes zur Arbeitsförderung der bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer hatte sie nicht als Betriebseinnahmen erfasst, sondern in ihrer Buchführung (gewinnneutral) als Privateinlagen behandelt. Das Finanzamt erfasste diese Zahlungen dagegen als steuerpflichtige Betriebseinnahmen.
Entscheidung
Nach Auffassung des FG hat das Finanzamt zutreffend die auf dem Konto des minderjährigen Sohnes eingegangenen Zahlungen als Betriebseinnahmen der Steuerpflichtigen als wirtschaftliche Eigentümerin derselben erfasst, denn die Zahlungen waren unstreitig für die Einzelunternehmen der Steuerpflichtigen bestimmt, die sie wegen der dort beschäftigten Arbeitnehmer erhalten hat. Die Lohnkostenzuschüsse des Arbeitsamtes zur Arbeitsförderung der bei den Einzelunternehmen der Steuerpflichtigen beschäftigten Arbeitnehmer stellen Betriebseinnahmen dar, weil weder § 3 Nr. 2 EStG und § 3 Nr. 11 EStG noch ein anderer Befreiungstatbestand einschlägig sind.
Schon nach dem Wortlaut ist die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 2 EStG nicht einschlägig, da diese eine Zahlung an Arbeitnehmer und (gerade) nicht an Arbeitgeber voraussetzt.
Die Lohnkostenzuschüsse fallen nach Auffassung des FG auch nicht unter den Steuerbefreiungstatbestand des § 3 Nr. 11 EStG. Wie sich aus § 3 Nr. 11 EStG deutlich ergibt, ist Voraussetzung für die Steuerfreiheit von (öffentlichen) Mitteln zur Ausbildungsförderung, dass die von einer öffentlichen Stelle direkt an den Empfänger gewährten Bezüge die Ausbildung des Empfängers unmittelbar fördern. An dieser Unmittelbarkeit fehlt es aber, wenn der Empfänger - wie im Urteilsfall die Steuerpflichtige als Arbeitgeberin - die Ausbildung eines Dritten fördert und die dabei entstehenden Kosten bei ihr auch zu Betriebsausgaben führen. Selbst wenn die Steuerpflichtige die Mittel zur Ausbildungsförderung lediglich als Durchlaufstelle an ihre Arbeitnehmer weitergereicht hätte, stünde der Steuerfreiheit entgegen, dass die Empfänger unstreitig Arbeitnehmer der Steuerpflichtigen waren und sich nicht in einem Ausbildungsverhältnis ohne jede Verpflichtung zu einer Arbeitnehmertätigkeit bei der Steuerpflichtigen befunden haben.
Hinweis
Es ist höchstrichterlich geklärt, dass auch eine analoge Anwendung der ausschließlich Arbeitnehmer begünstigenden Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 2 EStG auf Lohnkostenzuschüsse des Arbeitsamtes an den Arbeitgeber nicht in Betracht kommt (vgl. BFH, Urteil v. 25.9.2002, IV B 139/00, BFH/NV 2003 S. 158). Auch an Betriebe weitergereichte Subventionen für deren betriebliche Tätigkeiten bzw. betriebliche Investitionen sind grundsätzlich steuerpflichtige Betriebseinnahmen, weil sie eben der Förderung der Betriebe dienen sollen. Anderes gilt ausnahmsweise nur dann, soweit ausdrücklich eine gesonderte Steuerbefreiungsvorschrift greift, wie dies z.B. für die Investitionszulage nach § 10 InvZulG 1996, § 9 InvZulG 1999, § 8 InvZulG 2005, § 12 InvZulG 2007 und § 13 InvZulG 2010 der Fall ist.
Link zur Entscheidung
FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25.06.2013, 5 K 600/08