BMF, Schreiben v. 12.9.1997, IV B 1 - S 2221 - 172/97, BStBl I 1997, 825

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird zu der Frage der steuerlichen Behandlung von Lebensversicherungen i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG bei bestimmten schweren Erkrankungen wie folgt Stellung genommen:

 

a) Vorgezogene Leistung

Aus Billigkeitsgründen bestehen keine Bedenken, Versicherungen mit vorgezogener Leistung bei bestimmten schweren Erkrankungen als Lebensversicherungen i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG anzuerkennen, wenn sie einen ausreichenden Mindesttodesfallschutz, wie er in dem BMF-Schreiben vom 6.12.1996 (BStBl 1996 I S. 1438) festgelegt ist, enthalten und der Versicherungsfall auf die folgenden Erkrankungen beschränkt ist, die gegenüber der Versicherung durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen sind: Herzinfarkt, Bypass-Operation, Krebs, Schlaganfall, Nierenversagen, Aids und Multiple Sklerose.

 

b) Bei Veräußerung von Ansprüchen aus einem Lebensversicherungsvertrag § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Satz 5 EStG) wird zur Klarstellung auf folgendes hingewiesen:

Veräußert der Versicherungsnehmer Ansprüche aus einem Lebensversicherungsvertrag, findet eine Nachversteuerung der von ihm als Sonderausgaben abgezogenen Versicherungsbeiträge mangels entsprechender gesetzlicher Regelung nicht statt. Für die Besteuerung eines etwaigen Überschusses des Veräußerungserlöses über die eingezahlten Versicherungsbeiträge gibt es ebenfalls keine gesetzliche Grundlage.

Dieses Schreiben ersetzt das Schreiben vom 26.2.1996, IV B 1 - S 2921 - 37/96 (BStBl 1996 I S. 123).

 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 b

 

Fundstellen

BStBl I, 1997, 825

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