BMF, Schreiben v. 26.2.1996, V B 1 - S 2221 - 37/96, BStBl I 1996 S. 123

Anmerkung

Anmerkung der Redaktion: Überholt durch BMF-Schreiben vom 12.9.1997 (BStBl 1997 I S. 825).

Mein Schreiben vom 19. Oktober 1995 - IV B 1 - S 2221 - 176/95

Es ist gefragt worden, ob Versicherungen mit vorgezogener Leistung bei bestimmten schweren Erkrankungen (sog. Dread-Disease-Versicherungen) zu den Lebensversicherungen im Sinne des § 10 Abs.1 Nr. 2 Buchst. b EStG gehören.

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zu der Frage wie folgt Stellung:

Es bestehen keine Bedenken, Versicherungen mit vorgezogener Leistung bei bestimmten schweren Erkrankungen als Lebensversicherungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG anzuerkennen, wenn sie einen ausreichenden Mindesttodesfallschutz, wie er in meinem Schreiben vom 22. Januar 1996 (BStBl I S. 36)[1] festgelegt ist, enthalten und der Versicherungsfall auf die folgenden Erkrankungen beschränkt ist, die gegenüber der Versicherung durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen sind: Herzinfarkt, Bypass-Operation, Krebs, Schlaganfall, Nierenversagen und Multiple Sklerose.

 

Normenkette

EStG § 10

 

Fundstellen

BStBl I, 1996, 123

[1] Ersetzt durch BMF-Schreiben vom 6. März 1996 (BStBl I S. 124).

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