Betreiber von Anlagen, in denen ausschließlich erneuerbare Energien eingesetzt werden, haben für den in diesen Anlagen erzeugten Strom unter weiteren Voraussetzungen gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf
Begriffsdefinitionen: Das EEG definiert zuvor genannte Begriffe:
- Anlage ist jede Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien, wobei im Fall von Solaranlagen jedes Modul eine eigenständige Anlage ist (§ 3 Nr. 1 EEG 2023);
- Anlagenbetreiber ist, wer unabhängig vom Eigentum die Anlage für die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien nutzt (§ 3 Nr. 2 EEG 2023);
- solare Strahlungsenergie gehört auch zu den erneuerbaren Energien (§ 3 Nr. 21 Buchst. c EEG 2023) und
- Netzbetreiber ist jeder Betreiber eines Netzes für die allgemeine Versorgung mit Elektrizität, unabhängig von der Spannungsebene (§ 3 Nr. 36 EEG 2023).
a) Anspruchsvoraussetzungen
Ein Anspruch auf die Zahlung eines Mieterstromzuschlages besteht für Strom aus Solaranlagen, die auf, an oder in einem Wohngebäude installiert sind (§ 21 Abs. 3 EEG 2023).
- Stromlieferung an Letztverbraucher: Das gilt aber nur, soweit der Strom von dem Anlagenbetreiber oder einem Dritten an einen Letztverbraucher geliefert worden ist (§ 21 Abs. 3 S. 1 EEG 2023).
- Stromverbrauch innerhalb des Gebäudes: Zusätzlich muss der Strom innerhalb des Gebäudes oder in Wohngebäuden oder Nebenanlagen in demselben Quartier, in dem auch das Gebäude liegt, verbraucht worden sein. Eine Durchleitung durch das öffentliche Netz darf nicht erfolgen (§ 21 Abs. 3 S. 1 EEG 2023).
- 40 % Mindest-Wohnfläche: Außerdem müssen mindestens 40 % der Fläche des Gebäudes dem Wohnen dienen (§ 21 Abs. 3 S. 2 EEG 2023).
- Keine Speichereinspeisung: Der Anspruch besteht nicht für Strom, der in einen Speicher eingespeist wird (§ 21 Abs. 3 S. 3 EEG 2023).
- Genaue Strommengenermittlung: Die Strommenge muss so genau ermittelt werden, wie es die Messtechnik zulässt, die nach dem Messstellenbetriebsgesetz zu verwenden ist (§ 21 Abs. 3 S. 4 EEG 2023).
Verschiedene Veräußerungsformen: Anlagenbetreiber müssen jede Anlage einer Veräußerungsform – Marktprämie, Einspeisevergütung, Mieterstromzuschlag oder Direktvermarktung – zuordnen (§ 21b Abs. 1 EEG 2023). Dabei dürfen sie den in ihren Anlagen erzeugten Strom prozentual auf die jeweilige Veräußerungsform aufteilen. Beachten Sie: Das gilt jedoch nicht für den Mieterstromzuschlag (§ 21b Abs. 2 EEG 2023).
Begriffsdefinitionen im EEG: Das EEG definiert insoweit nochmals mehrere Begriffe:
- Solaranlage ist jede Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie (§ 3 Nr. 41 EEG 2023);
- Gebäude ist jede selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlage, die von Menschen betreten werden kann und vorrangig dazu bestimmt ist, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen (§ 3 Nr. 23 EEG 2023);
- Wohngebäude ist jedes Gebäude, das nach seiner Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dient, einschließlich Wohn-, Alten- und Pflegeheimen sowie ähnliche Einrichtungen (§ 3 Nr. 50 EEG 2023) und
- Letztverbraucher ist jede natürliche oder juristische Person, die Strom verbraucht (§ 3 Nr. 33 EEG 2023).
Quartier = Definition in Gesetzesbegründung: Der Begriff des Quartiers ist im EEG nicht definiert. Nach der Gesetzesbegründung ist Quartier ein zusammenhängender Gebäudekomplex, der den Eindruck eines einheitlichen Ensembles erweckt. Die Gebäude des Quartiers können auf unterschiedlichen Grundstücken liegen oder durch Straßen getrennt sein, solange der Eindruck eines einheitlichen Ensembles gegeben ist.
b) Beginn und Dauer
Der Mieterstromzuschlag ist
- ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage
- für die Dauer von 20 Jahren
zu zahlen (§ 25 Abs. 1 S. 1 und 3 EEG 2023).
Inbetriebnahme: Unter Inbetriebnahme ist die erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage ausschließlich mit erneuerbaren Energien nach Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft der Anlage zu verstehen. Die technische Betriebsbereitschaft setzt voraus, dass die Anlage fest an dem für den dauerhaften Betrieb vorgesehenen Ort und dauerhaft mit dem für die Erzeugung von Wechselstrom erforderlichen Zubehör installiert wurde (§ 3 Nr. 30 EEG 2023).
Der 20-Jahres-Zeitraum verlängert sich bei Anlagen, deren beizulegender Wert gesetzlich bestimmt ist, bis zum 31. Dezember des zwanzigsten Jahres der Zahlung (§ 25 Abs. 1 S. 2 EEG 2023). Das ist beim Mieterstromzuschlag der Fall, weil der beizulegende Wert nach § 48a EEG 2023 gesetzlich festgelegt ist.
c) Höhe des Anspruchs
Der Mieterstromzuschlag beträgt ab 1.1.2021 für neue Solaranlagen
- bis einschließlich einer installierten Leistung von 10 kW 3,79 ct/kWh,
- bis einschließlich 40 kW 3,52 ct/kWh und
- bis einschließlich 750 kW 2,37 ct/kWh (§ 48a EEG 2021).
Die Werte verringern sich ab dem 1.2.2021 monatlich zum ersten Kalendertag eines Monats um 0,4 % gegenüber den in dem jeweils vorangegangenen Kalendermonat geltenden anzulegenden Werten (§ 49 Abs. 1 S. 1 EEG 2021).
Nach dem EEG 2023 werden die zum 1.1.2023 geltend...