Zu beurteilen ist, welche Einkünfte Vermietende beim Mieterstrommodell aus dem Betrieb einer Solaranlage erzielen. Das ist im Einzelfall jeweils nach der vertraglichen Gestaltung zu entscheiden. Dazu dienen nachfolgende Beispiele zur Veranschaulichung: Lieferung von Mieterstrom
- durch Vermietende als Anlagenbetreiber (Beispiel 1)
- durch einen Dritten (Lieferkette) (Beispiel 2)
- durch einen Dritten (Vermietung einer Dachfläche) (Beispiel 3)
- durch einen Dritten (Vermietung der Solaranlage) (Beispiel 4)
aa) Lieferung von Mieterstrom durch Vermietende als Anlagenbetreiber
Beispiel 1
Die vermietende Person eines Gebäudes betreibt eine Solaranlage auf dem Dach des Gebäudes und liefert
- den vor Ort erzeugten Strom gegen Entgelt an die Mietenden und
- den überschüssigen Strom gegen Entgelt an den Netzbetreiber.
Vertrag mit Energieversorgungsunternehmen muss Zusatzstrom beinhalten: Der Mieterstromvertrag muss die umfassende Versorgung der Mietenden mit Strom auch für die Zeiten vorsehen, in denen kein Mieterstrom geliefert werden kann. Die vermietende Person muss folglich einen Vertrag mit einem Energieversorgungsunternehmen über den Bezug von Zusatzstrom abschließen.
Sofern Vermietende
- keinen Vertrag mit einem Energieversorgungsunternehmen über den Bezug von Zusatzstrom abschließen und
- nur den vor Ort erzeugten Strom an die Mietenden liefern,
ist die Gewährung des Mieterstromzuschlages nicht möglich. Die Mietenden müssen sodann mit einem Energieversorgungsunternehmen für den zusätzlichen Strom einen weiteren Vertrag schließen.
Entgeltliche Stromlieferung = Einkünfte aus Gewerbebetrieb: Vermietende erzielen mit der Lieferung des Stroms gegen Entgelt an Mietende Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (VuV) liegen insoweit nicht vor. Betriebseinnahmen stellen dar:
- die Entgelte aus dem Mieterstromvertrag,
- die Einspeisevergütung aus der Lieferung an den Netzbetreiber und auch
- der Mieterstromzuschlag.
Einkauf von Zusatzstrom: Wenn Vermietende Zusatzstrom einkaufen, liegen Betriebsausgaben vor.
Zur Einordnung der Solaranlage als Wirtschaftsgut: Eine auf ein vorhandenes Dach aufgesetzte Solaranlage stellt eine Betriebsvorrichtung in Gestalt eines selbständigen beweglichen Wirtschaftsguts dar, weil sie als betriebliche Anlage allein der Erzeugung von Elektrizität dient. Eine dachintegrierte Solaranlage ist ebenfalls wie ein selbständiges bewegliches Wirtschaftsgut zu behandeln.
bb) Lieferung von Mieterstrom durch einen Dritten (Lieferkette)
Beispiel 2
Die vermietende Person eines Gebäudes betreibt eine Solaranlage auf dem Dach des Gebäudes und liefert den vor Ort erzeugten Strom gegen Entgelt an einen Dritten. Der Dritte schließt mit den Mietenden einen Mieterstromvertrag und liefert auch den vor Ort erzeugten Strom. Die Mietenden zahlen dem Dritten ein Entgelt.
Entgeltliche Stromlieferung = Einkünfte aus Gewerbebetrieb: Vermietende erzielen mit der Lieferung des Stroms gegen Entgelt an Dritte Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Einkünfte aus VuV liegen insoweit nicht vor. Zu Betriebseinnahmen bei den Vermietenden führen:
- von den Dritten enthaltenes Entgelt für die Lieferung des Stroms.
- Außerdem erhalten sie vom Netzbetreiber den Mieterstromzuschlag.
Einspeisevergütung: Fraglich ist, ob den Vermietenden auch die Einspeisevergütung für den überschüssigen – nicht vor Ort – verbrauchten Strom zusteht. Das ist nach den Bedingungen des Vertrages zwischen den Vermietenden und den Dritten zu entscheiden. Beachten Sie: Dabei ist maßgebend, ob die Vermietenden
- nur den vor Ort verbrauchten Strom
- oder auch den überschüssigen Strom
an die Dritten liefern. Das ist im Einzelfall zu entscheiden. Sofern die Vermietenden den überschüssigen Strom an den Netzbetreiber liefern, können sie die Einspeisevergütung erlangen. Anderenfalls liefern sie an die Dritten und erhalten die vertraglich vereinbarte Vergütung.
cc) Lieferung von Mieterstrom durch einen Dritten (Vermietung einer Dachfläche)
Beispiel 3
Die vermietende Person eines Gebäudes überlässt einem Dritten gegen Entgelt eine Dachfläche des Gebäudes zur Installation und zum Betrieb einer Solaranlage. Der Dritte installiert und betreibt die Solaranlage. Er schließt mit den Mietenden einen Mieterstromvertrag und liefert auch den vor Ort erzeugten Strom. Die Mietenden zahlen dem Dritten ein Entgelt.
Überlassung der Dachfläche = Einkünfte aus VuV: Die vermietende Person erzielt aus der Überlassung der Dachfläche gegen Entgelt Einkünfte aus VuV aus der Vermietung von unbeweglichem Vermögen (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Einkünfte aus Gewerbebetrieb liegen insoweit nicht vor.
Entstehung einer Betriebsaufspaltung? Bei der Überlassung kann unter Umständen eine Betriebsaufspaltung entstehen. Sie liegt vor, wenn ein Unternehmen eine wesentliche Betriebsgrundlage an eine gewerblich tätige Personen- oder Kapitalgesellschaft zur Nutzung überlässt und eine Person oder mehrere Personen zusammen sowohl das Besitzunternehmen als auch das Betriebsunternehmen in dem Sinne beherrschen, dass sie in der Lage sind, in beiden Unternehmen einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durchzusetzen. Die Vermietung oder Verpa...