Der Gesetzgeber hat mit dem JStG 2022 v. 16.12.2022 eine Steuerbefreiung für Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb bestimmter Photovoltaikanlagen eingeführt.
BMF-Schreiben v. 17.7.2023: Die Finanzverwaltung hat dazu mit Schreiben v. 17.7.2023 Stellung genommen (BMF v. 17.7.2023 – IV C 6 - S 2121/23/10001 :001 – DOK 2023/0659709, EStB 2023, 301 [Schumann] [in dieser Ausgabe]).
Steuerfrei sind Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb
- von auf, an oder in Einfamilienhäusern einschließlich Nebengebäuden oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden vorhandenen Photovoltaikanlagen mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 30 kW (peak) (§ 3 Nr. 72 S. 1 Halbs. 1 Buchst. a EStG) und
- von auf, an oder in sonstigen Gebäuden vorhandenen Photovoltaikanlagen mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 15 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit (§ 3 Nr. 72 S. 1 Halbs. 1 Buchst. b EStG).
Die Steuerbefreiung gilt jeweils für den Betrieb einer einzelnen Anlage oder mehrerer Anlagen bis max. 100 kW (peak). Die Grenze ist
- je steuerpflichtiger Person oder
- je Mitunternehmerschaft
zu prüfen (§ 3 Nr. 72 S. 1 Halbs. 2 EStG).
Beachten Sie: Die zuvor genannten Grenzen stellen nach Auffassung der Finanzverwaltung Freigrenzen und keine Freibeträge dar.
Die Gesetzesänderung gilt rückwirkend für Einnahmen und Entnahmen, die nach dem 31.12.2021 erzielt oder getätigt werden (§ 52 Abs. 4 S. 27 EStG). Sie ist auch für Photovoltaikanlagen, die vor dem 1.1.2022 in Betrieb genommen worden, anzuwenden. Beachten Sie: Ein Wahlrecht besteht nicht.
Dazu folgendes Beispiel
Eine steuerpflichtige Person ist Eigentümerin eines Mehrfamilienhauses mit zehn Wohnungen und zwei Gewerbeeinheiten. Sie betreibt auf und an dem Gebäude eine Photovoltaikanlage mit einer Bruttoleistung von 90 kW (peak).
Lösung: Die Person erzielt insoweit steuerfreie Einkünfte. Die maximale Grenze von 100 kW Peak ist nicht überschritten. Die Grenze von 15 kW (peak) pro Wohn- oder Gewerbeeinheit ebenso nicht (12 Einheiten multipliziert mit 15 kW (peak) gleich 180 kW (peak)).
Abwandlung
Die Photovoltaikanlage hat eine Bruttoleistung von 120 kW (peak).
Lösung: Die Person erzielt steuerpflichtige Einkünfte. Die maximale Grenze von 100 kW (peak) ist überschritten. Ein Anspruch auf einen Mieterstromzuschlag ist aufgrund der Leistung der Photovoltaikanlage ausgeschlossen.
Die Steuerbefreiung führt aber auch dazu, dass Betriebsausgaben nicht mehr geltend gemacht werden können. Ausgaben dürfen, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden (§ 3c Abs. 1 EStG).
Die Vereinfachungsregelung der Finanzverwaltung zur Gewinnerzielungsabsicht bei kleinen Photovoltaikanlagen und vergleichbaren Blockheizkraftwerken war im Gegensatz dazu nicht anwendbar, wenn die steuerpflichtige Person den Strom auch an Mietende lieferte. Eine Ausnahme bestand insoweit nur, wenn die Mieteinnahmen 520 EUR im Veranlagungszeitraum nicht überschritten. Der Ausnahme lag eine Vereinfachung zur Besteuerung von Einkünften aus VuV zugrunde. Sofern Teile einer selbst genutzten Eigentumswohnung, eines selbst genutzten Einfamilienhauses oder insgesamt selbst genutzten anderen Hauses vorübergehend vermietet werden und die Einnahmen daraus 520 EUR im Veranlagungszeitraum nicht übersteigen, kann im Einverständnis mit der steuerpflichtigen Person aus Vereinfachungsgründen von der Besteuerung der Einkünfte abgesehen werden.