Genossenschaften und Vereine sind von der Körperschaftsteuer befreit, soweit sie Wohnungen herstellen oder erwerben und diese den Mitgliedern zum Gebrauch überlassen (§ 5 Abs. 1 Nr. 10 S. 1 KStG).
Die Steuerbefreiung ist aber ausgeschlossen, wenn die Einnahmen des Unternehmens aus anderen als den zuvor genannten Tätigkeiten 10 % der gesamten Einnahmen übersteigen (§ 5 Abs. 1 Nr. 10 S. 2 KStG).
Die Steuerbefreiung "gefährdende" entgeltliche Stromlieferung? Die Steuerbefreiung kann bei Genossenschaften und Vereinen in Gefahr sein, wenn diese als Vermietende Strom gegen Entgelt an ihre Mietenden liefern.
Gesetzliche Überarbeitung der Steuerbefreiung: Der Gesetzgeber hat aufgrund dessen mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsbaus vom 4.8.2019 (BGBl. I 2019, 1122) die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung überarbeitet. Die zuvor genannte Grenze erhöht sich auf 20 %, wenn das Unternehmen Einnahmen
- aus der Lieferung von Strom aus Anlagen erzielt,
- für den es einen Anspruch auf Zahlung eines Mieterstromzuschlages hat.
Beachten Sie: Das gilt aber nur, wenn das Unternehmen die Grenze allein durch diese Einnahmen überschreitet (§ 5 Abs. 1 Nr. 10 S. 3 KStG).
Zu den Einnahmen gehören auch
- Einnahmen aus der zusätzlichen Stromlieferung i.S.d. Energiewirtschaftsgesetzes sowie
- Einnahmen aus der Einspeisung von Strom aus diesen Anlagen (§ 5 Abs. 1 Nr. 10 S. 4 KStG).
Anwendungszeitpunkt der Gesetzesänderung: Die Gesetzesänderung ist erstmals für den VZ 2019 anzuwenden (§ 34 Abs. 3b KStG).
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