a) Auszahlung eines Altersvorsorge-Eigenheimbetrags
Die
- Auszahlung eines Altersvorsorge-Eigenheimbetrags ist nur aus einem zertifizierten Altersvorsorgevertrag und
- die Tilgungsförderung nur bei Zahlung von Tilgungsleistungen auf einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag
möglich.
Diese Möglichkeiten bestehen jedoch nur bis zum Beginn der Auszahlungsphase des Altersvorsorgevertrags. Der vereinbarte Beginn der Auszahlungsphase darf dabei nicht nach der Vollendung des 68. Lebensjahres des Zulageberechtigten liegen. Beachten Sie: Es kommt ggf. auch rückwirkend zu einer schädlichen Verwendung, wenn nach einer Entnahme des Altersvorsorge-Eigenheimbetrags die Vereinbarung zum Beginn der Auszahlungsphase auf einen Zeitpunkt nach der Vollendung des 68. Lebensjahres des Zulageberechtigten geändert wird.
Beraterhinweis Für den Bereich der betrieblichen Altersversorgung sind diese Möglichkeiten gesetzlich nicht vorgesehen. Dies gilt auch, wenn das Altersvorsorgevermögen aus Beiträgen i.S.d. § 82 Abs. 2 EStG gebildet worden ist.
Vollständige oder teilweise Entnahme: Das angesparte Kapital kann als Altersvorsorge-Eigenheimbetrag vollständig oder teilweise entnommen werden. Bei einer teilweisen Entnahme müssen mindestens 3.000 EUR Restkapital im Vertrag verbleiben. Der i.R.d. Entnahme zu beachtende Restbetrag nach § 92a Abs. 1 S. 1 EStG bezieht sich nur auf das nach § 10a/Abschnitt XI EStG geförderte Altersvorsorgevermögen einschließlich der erwirtschafteten Erträge, Wertsteigerungen und Zulagen.
Mindestentnahmebetrag: Der Mindestentnahmebetrag nach § 92a Abs. 1 S. 1 EStG bezieht sich auf das gesamte geförderte und ungeförderte Altersvorsorgevermögen. Der Altersvorsorgevertrag darf vorsehen, dass nur eine vollständige Auszahlung des gebildeten Kapitals für eine Verwendung i.S.d. § 92a EStG verlangt werden kann. Nicht gefördertes Kapital kann unbegrenzt ausgezahlt werden, wenn der Vertrag dies zulässt; insoweit sind die in der Auszahlung enthaltenen Erträge i.R.d. § 22 Nr. 5 S. 2 EStG zu besteuern.
b) Begünstigte Verwendung (§ 92a Abs. 1 EStG)
Drei begünstigte Verwendungsarten: Für den Altersvorsorge-Eigenheimbetrag sieht der Gesetzgeber drei verschiedene begünstigte Verwendungsarten vor. Der Zulageberechtigte kann wie folgt verwenden:
1. bis zum Beginn der Auszahlungsphase unmittelbar für die Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung oder zur Tilgung eines zu diesem Zweck aufgenommenen Darlehens, wenn das dafür entnommene Kapital mindestens 3.000 EUR beträgt (§ 92a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG),
2. bis zum Beginn der Auszahlungsphase unmittelbar für den Erwerb von Pflicht-Geschäftsanteilen an einer eingetragenen Genossenschaft für die Selbstnutzung einer Genossenschaftswohnung oder zur Tilgung eines zu diesem Zweck aufgenommenen Darlehens, wenn das dafür entnommene Kapital mindestens 3.000 EUR beträgt (§ 92a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG), oder
3. bis zum Beginn der Auszahlungsphase unmittelbar für die Finanzierung von Umbaumaßnahmen zur Reduzierung von Barrieren oder ab 1.1.2024 für die Finanzierung der energetischen Sanierung in oder an einer Wohnung (§ 92a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG).
Reine Zinszahlungen nicht begünstigt: Andere begünstigte Verwendungsarten sieht das Gesetz nicht vor. Reine Zinszahlungen oder auch Sparleistungen, durch die ein Guthaben begründet oder erhöht wird, sind nicht als begünstigte Tilgung eines Darlehens i.S.d. § 92a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG anzusehen.
Unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang: Der Entnahmevorgang und die vorstehenden Verwendungsarten müssen in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang erfolgen. Dies gilt auch im Fall der Verwendung des geförderten Altersvorsorgekapitals zur Tilgung eines Darlehens nach § 92a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG.
Verwendung: Von einer Verwendung ist auszugehen, wenn innerhalb von sechs Monaten vor Antragstellung bei der ZfA und bis zwölf Monate nach Auszahlung des geförderten Altersvorsorgekapitals entsprechende Aufwendungen für eine der vorstehenden Verwendungsarten entstanden sind. Aufwendungen, für die der Zulageberechtigte bereits eine vertragsmäßige Verwendung i.S.d. WoPG erklärt hat, bleiben unberücksichtigt.
c) Barrierereduzierender Umbau oder energetische Sanierung in/an einer Wohnung
Ausweitung auf energetische Sanierungsmaßnahmen ab 1.1.2024: Der Altersvorsorge-Eigenheimbetrag kann
- auch für die Finanzierung eines barrierereduzierenden Umbaus oder
- ab 1.1.2024 für energetische Sanierungsmaßnahmen in oder an einer selbst genutzten Wohnung
verwendet werden (§ 92a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG).
Das für den barrierereduzierenden Umbau oder die energetische Sanierung entnommene Kapital muss mindestens 6.000 EUR betragen, wenn die Maßnahmen innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach der Anschaffung oder Herstellung der Wohnung vorgenommen werden. Im Hinblick auf den Mindestentnahmebetrag ist es ausreichend, wenn die Maßnahmen innerhalb dieses Zeitraumes begonnen werden. Werden die begünstigten Maßnahmen nach diesem Zeitraum aufgenommen, muss das entnommene Kapital mindestens 20.000 EUR betragen.
aa) Barrierereduzierender Umbau
Verwend...