a) Kinderzulage
Grundzulage: Jeder unmittelbar oder mittelbar Zulageberechtigte erhält auf Antrag für seine im abgelaufenen Beitragsjahr gezahlten Altersvorsorgebeiträge eine Grundzulage.
Kinderzulage: Anspruch auf Kinderzulage besteht für jedes Kind, für das gegenüber dem Zulageberechtigten für mindestens einen Monat des Beitragsjahres Kindergeld festgesetzt worden ist. Die Kinderzulage beträgt ab dem Jahr 2008
- für jedes vor dem 1.1.2008 geborene Kind 185 EUR und
- für jedes nach dem 31.12.2007 geborene Kind 300 EUR
jährlich. Auf den Zeitpunkt der Auszahlung des Kindergeldes kommt es nicht an. Anspruch auf Kinderzulage besteht für ein Beitragsjahr auch dann, wenn das Kindergeld für dieses Jahr erst in einem späteren Kalenderjahr rückwirkend festgesetzt wurde. Wird ein Kind z.B. am Ende des Beitragsjahres geboren, so besteht der Anspruch auf Kinderzulage für das gesamte Jahr – auch wenn das Kindergeld für Dezember regelmäßig erst im nachfolgenden Kalenderjahr festgesetzt wird.
Beraterhinweis Die Festsetzung ist gegenüber der Auszahlung des Kindergeldes vorrangig.
Übertragung der Kinderzulage: Hat der Vater des Kindes seinem Anbieter eine Vollmacht zur formlosen Antragstellung erteilt, gilt der Antrag auf Übertragung der Kinderzulage von der Mutter auf ihn auch für die Folgejahre bis auf Widerruf als gestellt. Der Antrag kann bis zum Ablauf des Beitragsjahres, für das er erstmals nicht mehr gelten soll, gegenüber dem Anbieter des Vaters widerrufen werden. Eine gemeinsame Erklärung zur Übertragung der Kinderzulage verliert ihre Wirkung mit dem Beitragsjahr, in dem die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG nicht mehr vorliegen. Dies ist z.B. der Fall, wenn die Ehegatten im gesamten Beitragsjahr dauernd getrennt gelebt haben.
Bei Eltern gleichen Geschlechts, die miteinander verheiratet sind oder eine Lebenspartnerschaft führen, nicht dauernd getrennt leben (§ 26 Abs. 1 EStG) und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem EU-/EWR-Staat haben, ist die Kinderzulage dem Elternteil zuzuordnen, gegenüber dem das Kindergeld festgesetzt wurde; auf Antrag beider Eltern dem anderen Elternteil. Eine Übertragungsmöglichkeit besteht nicht, wenn das Kind nur zu einem der Elternteile in einem Kindschaftsverhältnis steht.
b) Mindesteigenbeitrag
Ermittlung des Mindesteigenbeitrags: Die Zulage wird nur dann in voller Höhe gewährt, wenn der Berechtigte einen bestimmten Mindesteigenbeitrag zugunsten der begünstigten – maximal zwei – Verträge erbracht hat (§§ 86, 87 EStG). Zinsen und Erträge sind keine Beiträge. Der jährliche Mindesteigenbeitrag ermittelt sich wie folgt: 4 % der maßgebenden Einnahmen, max. 2.100 EUR, abzgl. der Zulage.
Sonderfälle zur Bestimmung des Mindesteigenbeitrags: In der gesetzlichen Rentenversicherung werden für bestimmte pflichtversicherte Personen – abweichend vom tatsächlich erzielten Entgelt (§ 14 SGB IV) oder von der Entgeltersatzleistung – andere Beträge als beitragspflichtige Einnahmen berücksichtigt. Beispielhaft sind folgende Personen zu nennen:
- zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte,
- Menschen mit Behinderung, die z.B. in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in anerkannten Werkstätten (§ 219 SGB IX) beschäftigt werden,
- Personen, die für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
- Bezieher von Kurzarbeiter- oder Winterausfallgeld,
- Beschäftigte, die in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis stehen,
- Bezieher von Vorruhestandsgeld, Krankengeld, Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld, Übergangsgeld, Verletztengeld oder Versorgungskrankengeld,
- wehr- oder zivildienstleistende Versicherte,
- Versicherte, die für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder Rehabilitation ohne Anspruch auf Krankengeld versichert sind,
- Personen, die ab dem 1.1.2017 eine oder mehrere pflegebedürftige Personen mit mindestens Pflegegrad 2 wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in ihrer häuslichen Umgebung nicht erwerbsmäßig pflegen, wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung oder einer privaten Pflege-Pflichtversicherung hat (§ 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI).
Berechnung des individuellen Mindesteigenbeitrags: Sind die rentenrechtlich berücksichtigten beitragspflichtigen Einnahmen in den genannten Fallgestaltungen höher als das tatsächlich erzielte Entgelt oder der Zahlbetrag der Entgeltersatzleistung (z.B. das Arbeitslosengeld oder Krankengeld), dann sind die tatsächlichen Einnahmen anstelle der rentenrechtlich berücksichtigten Einnahmen für die Berechnung des individuellen Mindesteigenbeitrags zugrunde zu legen. Bei Altersteilzeitarbeit ist das aufgrund der abgesenkten Arbeitszeit erzielte Arbeitsentgelt – ohne Aufstockungs- und Unterschiedsbetrag – maßgebend.
Beraterhinweis Bei Personen, die einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig pflegen, ist für die Pflegetätigkeit ein tatsächlich erzieltes Entgelt von 0 EUR zu berücksichtigen.