Auch wenn eine gewisse beruflich bedingte – ggf. vom Arbeitgeber auch klar artikulierte – Erwartung besteht, wie z.B. ein Steuerfachangestellter[13] oder ein Rechtsanwalt[14] sich kleiden sollte, sind die Aufwendungen für Businesskleidung nicht als typische Berufskleidung absetzbar[15].

Entsprechend wurde beim schwarzen Anzug eines Croupiers entschieden – auch wenn dieser nur während der Arbeit getragen wurde[16].

Auch der Geschäftsführer eines im rustikal-altbayerischen Stil gehaltenen Lokals konnte Anschaffungskosten (AK) für einen Trachtenanzug nicht absetzen, da es sich hierbei um bürgerliche Kleidung handelte – und folglich die private Nutzung nicht ausgeschlossen werden konnte[17]. Beachten Sie: In dieser Entscheidung weist der BFH darauf hin, dass zwar auch bei typischer Berufskleidung dem allgemeinen Bedürfnis, sich zu kleiden, genügt werde – und somit § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 EStG nicht nur klarstellende, sondern auch rechtsbegründenden Charakter habe, so dass erst eine Subsumtion unter diese Norm die steuerliche Abzugsfähigkeit begründe[18]. Weiter führt der BFH auch aus, dass es für die Annahme typischer Berufskleidung nicht erforderlich sei, dass ein anderer Gebrauch – nämlich eine Verwendung als sog. bürgerliche Kleidung – in jedem Falle ausgeschlossen sein muss, sie also als bürgerliche Kleidung überhaupt nicht getragen werden könne[19].

Des Weiteren wurde keine typische Berufsbekleidung im Trainingsanzug eines Sportlehrers bzw. Profisportlers gesehen[20].

Selbst wenn aus beruflichen/betrieblichen Anlass eine Dienstreise in die Tropen durchgeführt wird, können Aufwendungen für Tropenkleidung nach Rechtsauffassung des BFH nicht geltend gemacht werden[21].

Schuhe sind – wie Strümpfe und Socken – regelmäßig nicht steuerlich absetzbar – es sei denn, es handelt sich um Sicherheitsbekleidung oder sonstiges speziell auf das Arbeitsleben zugeschnittenes Schuhwerk wie Kampfstiefel der Bundeswehr[22].

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