Verfahrenseinstellung: Strafverteidigungskosten, die der Steuerpflichtige gem. § 467 Abs. 5 StPO zu tragen hat, weil er der Einstellung eines Verfahrens gem. § 153a StPO zustimmt, entstehen nicht zwangsläufig i.S.d. § 33 Abs. 2 S. 1 EStG, so dass auch eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung ausscheidet.
Verurteilungsfall: Ein Abzug von Strafverteidigungskosten als außergewöhnliche Belastung scheidet auch im Fall der Verurteilung aus, wenn der Steuerpflichtige die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner eigenen Auslagen zu tragen hat, denn Rechtstreue ist jedem abzuverlangen, so dass es nicht zwangsläufig – sprich unausweichlich – ist, straffällig zu werden.
Beachten Sie: Dieser Betrachtungsweise steht § 33 Abs. 2 S. 4 EStG nicht entgegen, denn hierdurch wird lediglich zusätzlich zum Erfordernis der Zwangsläufigkeit für Prozesskosten festgelegt, dass diese Aufwendungen nur als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigungsfähig sind, wenn dem Steuerpflichtigen die Gefahr des Verlustes seiner Existenzgrundlage droht.
Allerdings können Eltern, die für ihr Kind Strafverteidigungskosten übernehmen, diese aufgrund der Bestimmung des § 33 Abs. 2 S. 4 EStG nicht als außergewöhnliche Belastung geltend machen – auch wenn die Übernahme sittlich veranlasst gewesen ist. Beachten Sie: Eine Geltendmachung als Unterhaltsaufwendungen nach § 33a EStG scheidet auch aus, weil es sich hierbei um keinen typischen Unterhaltsaufwand handelt.
Kostenerstattungsanspruch: Wenn hingegen dem Steuerpflichtigen aufgrund eines Freispruchs bzw. weil das Hauptverfahren nicht eröffnet bzw. das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, gem. § 467 Abs. 1 StPO ein Anspruch auf Erstattung der Kosten der Strafverteidigung zusteht, so scheitert die Geltendmachung als außergewöhnliche Belastung bereits daran, dass für den Steuerpflichtigen keine Belastung gegeben ist.
Strafverteidigerhonorar über RVG-Sätzen: Vereinbart der Steuerpflichtige mit seinem Strafverteidiger ein Honorar, das über den RVG-Sätzen liegt und wird ihm dieses von der Staatskasse nach Freispruch nur in Höhe der RVG-Sätze erstattet, so liegt auch insofern mangels Zwangsläufigkeit keine außergewöhnliche Belastung vor, weil es an ihm lag, diese Honorarvereinbarung zu treffen. Beachten Sie: Für BA/WK besteht hingegen keine Beschränkung auf die RVG-Sätze.
Beraterhinweis Strafverteidigungskosten können nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.