Leitsatz
1. Bei der erstmaligen Feststellung des steuerlichen Einlagekontos ist als Bestand zum Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs der bei der Kapitalgesellschaft festgestellte Endbestand des Teilbetrags i.S.d. § 30 Abs. 2 Nr. 4 KStG 1999 a.F. – an sog. EK 04 – zugrunde zu legen.
2. Gegenüber der ausschüttenden Kapitalgesellschaft ergangene Feststellungsbescheide über den Bestand des steuerlichen Einlagekontos sind auch für die Besteuerung des Gesellschafters bindend.
Normenkette
§ 27 Abs. 1 S. 3, § 27 Abs. 2, § 36 Abs. 7, § 39 Abs. 1 KStG 1999 n.F., § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG
Sachverhalt
Die Klägerin erwarb 1997 eine Beteiligung an der H-GmbH, die am 31.12.2000 in der Bilanz mit einem Buchwert von 11 086 000 EUR ausgewiesen war. Im April 2001 veräußerte sie die Beteiligung wieder.
Die H-GmbH hielt eine 14 %ige Beteiligung (35 Mio. EUR) an einer irischen Kapitalgesellschaft, aus der sie im Wesentlichen ihre Einnahmen erzielte. Die irische Kapitalgesellschaft nahm im Februar 2001 eine Ausschüttung an die H-GmbH vor. Am 01.03.2001 beschlossen die Gesellschafterinnen der H-GmbH eine Vorabausschüttung i.H.v. 7 Mio. EUR auf den für das Wirtschaftsjahr 2001 zu erwartenden Gewinn. Auf die Klägerin entfiel davon ein Betrag von 1 Mio. EUR.
Über diese Ausschüttung, die am 06.03.2001 erfolgte, stellte die H-GmbH eine Steuerbescheinigung vom 07.03.2001 nach den Vorschriften des Anrechnungsverfahrens aus. Die Bezüge i.H.v. 1 955 830 DM wurden bei der Veranlagung der Klägerin zunächst erklärungsgemäß als steuerfreie Dividenden i.S.v. § 8b Abs. 1 KStG n.F. behandelt. Die bescheinigte KapESt und der SolZ wurden angerechnet.
Für die H-GmbH ergingen Bescheide über die gesonderte Feststellung der Endbestände gem. § 36 Abs. 7 KStG n.F. und zum 31.12.2001 über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gem. § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 1 S. 3 und § 38 Abs. 1 KStG n.F., der u.a. folgende Feststellungen enthielt:
Endbestand des EK 40 | 305 DM |
Endbestand des EK 04 | 6 894 728 DM |
steuerliches Einlagekonto nach § 27 Abs. 2 S. 1 KStG | 54 904 223 DM |
Es wurde daraus der folgende ausschüttbare Gewinn ermittelt:
Eigenkapital laut Steuerbilanz zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs | 138 595 033 DM |
./. Nennkapital zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs | 70 000 000 DM |
./. Steuerliches Einlagekonto zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs | 68 594 728 DM |
Ausschüttbarer Gewinn | 305 DM |
Die Klägerin legte im Anschluss hieran eine "berichtigte Steuerbescheinigung für Bezüge, für die das Halbeinkünfteverfahren gilt" nach amtlichem Vordruck vor. Darin sind – ausgehend von einer Bardividende von 999 999 EUR – u.a. folgende Beträge bescheinigt:
Kapitalerträge i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 9 und Nr. 10 (Buchst.) a EStG | 22,28 EUR |
Leistungen aus dem steuerlichen Einlagekonto (§ 27 KStG) | 999 976,72 EUR |
Die Klägerin teilte hierzu mit, die H-GmbH habe die ursprünglichen Steuerbescheinigungen nach dem Anrechnungsverfahren von den Anteilseignern zurückgefordert. Die Anschaffungskosten der Beteiligung an der H-GmbH seien bei der Berechnung des Veräußerungsgewinns um die Ausschüttung aus dem steuerlichen Einlagekonto zu mindern und der Veräußerungsgewinn von bisher 221 501,16 EUR auf 1 221 177,88 EUR zu erhöhen. Die anrechenbare KapESt und der anrechenbare SolZ seien entsprechend zu mindern. Das FA änderte antragsgemäß den KSt-Bescheid 2001.
Während einer Betriebsprüfung beantragte die Klägerin eine Änderung dieser Bescheide. Es habe zum Zeitpunkt der Vorabausschüttung noch kein steuerliches Einlagekonto bei der H-GmbH existiert. Die Ausschüttung sei vielmehr aus dem sog. neutralen Vermögen erfolgt. Das FA folgte nicht.
Später ergingen für die H-GmbH Änderungsbescheide über die gesonderte Feststellung der Endbestände gem. § 36 Abs. 7 KStG n.F. und über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gem. § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 1 S. 3 und § 38 Abs. 1 KStG n.F. zum 31.12.2001. Darin sind u.a. folgende Beträge festgestellt:
Endbestand des EK 40 | 0 DM |
Endbestand des EK 04 | 76 408 050 DM |
steuerliches Einlagekonto nach § 27 Abs. 2 S. 1 KStG | 62 717 545 DM |
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Es wurde folgender ausschüttbarer Gewinn ermittelt:
Eigenkapital laut Steuerbilanz zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs | 138 595 033 DM |
./. Nennkapital zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs | 70 000 000 DM |
./. Steuerliches Einlagekonto zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs | 76 408 050 DM |
Ausschüttbarer Gewinn | ./. 7 813 017 DM |
Das FG Nürnberg wies die dagegen gerichtete Klage ab (FG Nürnberg, Urteil vom 10.03.2009, I 305/2006, Haufe-Index 2187142, EFG 2009, 262).
Entscheidung
Der BFH gab dem recht: Einerseits sei der Gewinn aus der Veräußerung der Beteiligung an der H-GmbH steuerpflichtig und gem. § 8b Abs. 1 KStG insoweit nicht steuerbefreit, als er aus Eigenkapitalrückzahlungen gespeist worden sei. Andererseits habe die Vorabausschüttung der H-GmbH i.H.v. 999 976,72 EUR den Buchwert dieser Beteiligung gemindert und sich damit der Veräußerungsgewin...
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