Die vier Entscheidungen machen die Komplexität des Rechtsgebiets "Versorgungsverträge" deutlich. Sie führen

  • im Detail zu besseren Abgrenzungskriterien und
  • für betroffene Steuerpflichtige bei Abweichungen vom Vereinbarten im Einzelfall zu einer abzugsfreundlicheren Position.

Wichtig ist vor allem die Klarstellung der Behandlung von Vermögensübertragungen gegen wiederkehrende Leistungen bei Vermögen, die die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG nicht erfüllen und damit als unentgeltliche oder teilentgeltliche Rechtsgeschäfte zu behandeln sind.

 

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