Zusammenfassung
Unter einer Steueroase versteht man ein Land bzw. Teile eines Landes, welches niedrig besteuert und hinsichtlich der Mitteilung von steuerlich relevanten Tatsachen an andere Staaten nicht kooperativ ist. In diese Länder werden oftmals erhebliche Vermögenswerte verbracht. Dabei ist es zunächst – zumindest nach deutschem Verständnis – nicht strafbar, einen solchen Vermögenstransfer ins Ausland vorzunehmen. Werden die Erträge aus der Anlage des Vermögens in den Steueroasen der deutschen Besteuerung unterworfen, ist die Anlage von Vermögen in einer Steueroase auch nicht verwerflich. Da jedoch die Erfahrung gezeigt hat, dass die steuerlichen Vorschriften in einem erheblichen Maß umgangen werden sollen und zudem eine nicht von der Hand zu weisende Gefahr anderer Straftaten (z. B. Geldwäsche, Terrorfinanzierung etc.) besteht, ist der Begriff der Steueroase grundsätzlich negativ belegt. Dementsprechend sind in den letzten Jahren erhebliche Anstrengungen nicht nur durch den deutschen Gesetzgeber unternommen worden, um dem Phänomen der Steueroase wirksam entgegenzutreten. Auch auf Ebene der EU und der OECD gab und gibt es verschiedene Maßnahmen, um Steueroasen zu bekämpfen. Die Maßnahmen der letzten Jahre werden nachfolgend kompakt dargestellt.
Eine gesetzlich normierte Grundlage dessen, was eine niedrige Besteuerung ist, findet sich in § 2 AStG. Das AStG ist denn auch das zentrale Gesetz, um einer als niedrig empfundenen Besteuerung im Ausland entgegenzuwirken. Übrige maßgebliche gesetzliche Bestimmungen finden sich zudem verstreut im Steuerrecht. Dabei kommen Bestimmungen der AO allerdings zentrale Bedeutung zu (z. B. § 90 AO, § 138 AO, § 160 AO, § 138a und § 138b AO sowie nunmehr auch § 147a AO sowie §§ 138d ff. AO, in denen die Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen normiert ist). Ferner sind gesetzliche Auskunfts- und Informationspflichten aus den DBA sowie internationale gesetzliche Regelungen zu beachten. Mit weiteren gesetzlichen Maßnahmen ist in der näheren Zukunft zu rechnen, da die Thematik der Bekämpfung von Steueroasen bereits durch das BEPS-Projekt der OECD auf der politischen Agenda stand und durch die Enthüllungen der sog. "Panama-Papers" sowie anderer Fälle weiter an Dynamik gewonnen hat. Der letzte weltweite Skandal im Zusammenhang mit Steueroasen ist durch die Pandora-Papers ausgelöst worden, auch wenn Deutschland von den Enthüllungen nur am Rande betroffen war.
1 Allgemeines
Gemäß der Definition in § 2 Abs. 2 AStG liegt eine niedrige Besteuerung bei natürlichen Personen vor, wenn die steuerliche Belastung bei einem Einkommen von 77 TEUR um mehr als ein Drittel unter der Belastung in Deutschland liegt (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 AStG) oder der Steuerpflichtige einer Vorzugsbesteuerung im Einzelfall unterliegt (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 AStG). Für Gesellschaften definiert § 8 Abs. 5 AStG eine solche niedrige Besteuerung, wenn diese unter 15 % liegt. Die Grenze lag bis zur Herabsetzung durch das MinStRLiUmsG bei 25 % und wurde oftmals kritisiert. Ein weiteres Merkmal einer Steueroase ist, dass diese oftmals nur eingeschränkt oder gar keine Auskünfte an ausländische Finanzbehörden erteilt, wenngleich der Druck auf die als Steueroasen einzustufenden Staaten oder Gebiete in den letzten Jahren erheblich zugenommen hat.
Bekannte Steueroasen waren und sind zum Teil immer noch etwa die folgenden Länder oder Regionen: Liechtenstein, Schweiz, Luxemburg, Isle of Man, Jersey, Bahamas, Cayman, Zypern, Andorra, Monaco, Hongkong, Panama, Niederländische Antillen, aber etwa auch Irland aufgrund besonderer steuerlicher Vergünstigungen oder gewisse Bundesstaaten der USA, insbesondere Delaware. Es ist ersichtlich, dass es sich durchaus nicht bei allen der genannten Orte um reine Ministaaten handelt, die zum Großteil von ihren liberalen Steuer- und Bankgesetzen leben. Wenn etwa Staaten der Europäischen Union, aber auch Teile der USA, in dieser Aufzählung durchaus nicht fehlen, zeigt dies einen Teil der Heuchelei, der in der Debatte um Steueroasen regelmäßig an den Tag gelegt wird. Auch Deutschland etwa war in der Vergangenheit nicht immer kooperativ, wenn es um die Mitteilung von inländischen Erträgen von solchen Steuerpflichtigen gehandelt hat, die in Deutschland nur beschränkt steuerpflichtig waren. Die weitere Entwicklung hinsichtlich der Zusammenarbeit gegen Steueroasen bleibt deshalb abzuwarten. Der Druck auf die entsprechenden Staaten oder Gebiete dürfte auch hier immer noch weiter ansteigen.
Bei der Nutzung von Steueroasen ist zu unterscheiden zwischen legaler Nutzung, insbesondere durch international tätige Unternehmen durch die Ausnutzung legaler steuerlicher Gestaltungsmöglichkeiten sowie der illegalen Nutzung zur Hinterziehung von Steuern im Ansässigkeitsstaat einer Person. Die Gewinnverlagerung in das niedrig besteuernde Ausland ist dabei in den letzten Jahren ebenso in den Fokus der Steuerbehörden geraten – insbesondere im Rahmen des BEPS-Projekts – wie d...