Gemäß der Definition in § 2 Abs. 2 AStG liegt eine niedrige Besteuerung bei natürlichen Personen vor, wenn die steuerliche Belastung bei einem Einkommen von 77 TEUR um mehr als ein Drittel unter der Belastung in Deutschland liegt (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 AStG) oder der Steuerpflichtige einer Vorzugsbesteuerung im Einzelfall unterliegt (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 AStG). Für Gesellschaften definiert § 8 Abs. 5 AStG eine solche niedrige Besteuerung, wenn diese unter 15 % liegt. Die Grenze lag bis zur Herabsetzung durch das MinStRLiUmsG bei 25 % und wurde oftmals kritisiert. Ein weiteres Merkmal einer Steueroase ist, dass diese oftmals nur eingeschränkt oder gar keine Auskünfte an ausländische Finanzbehörden erteilt, wenngleich der Druck auf die als Steueroasen einzustufenden Staaten oder Gebiete in den letzten Jahren erheblich zugenommen hat.
Bekannte Steueroasen waren und sind zum Teil immer noch etwa die folgenden Länder oder Regionen: Liechtenstein, Schweiz, Luxemburg, Isle of Man, Jersey, Bahamas, Cayman, Zypern, Andorra, Monaco, Hongkong, Panama, Niederländische Antillen, aber etwa auch Irland aufgrund besonderer steuerlicher Vergünstigungen oder gewisse Bundesstaaten der USA, insbesondere Delaware. Es ist ersichtlich, dass es sich durchaus nicht bei allen der genannten Orte um reine Ministaaten handelt, die zum Großteil von ihren liberalen Steuer- und Bankgesetzen leben. Wenn etwa Staaten der Europäischen Union, aber auch Teile der USA, in dieser Aufzählung durchaus nicht fehlen, zeigt dies einen Teil der Heuchelei, der in der Debatte um Steueroasen regelmäßig an den Tag gelegt wird. Auch Deutschland etwa war in der Vergangenheit nicht immer kooperativ, wenn es um die Mitteilung von inländischen Erträgen von solchen Steuerpflichtigen gehandelt hat, die in Deutschland nur beschränkt steuerpflichtig waren. Die weitere Entwicklung hinsichtlich der Zusammenarbeit gegen Steueroasen bleibt deshalb abzuwarten. Der Druck auf die entsprechenden Staaten oder Gebiete dürfte auch hier immer noch weiter ansteigen.
Bei der Nutzung von Steueroasen ist zu unterscheiden zwischen legaler Nutzung, insbesondere durch international tätige Unternehmen durch die Ausnutzung legaler steuerlicher Gestaltungsmöglichkeiten sowie der illegalen Nutzung zur Hinterziehung von Steuern im Ansässigkeitsstaat einer Person. Die Gewinnverlagerung in das niedrig besteuernde Ausland ist dabei in den letzten Jahren ebenso in den Fokus der Steuerbehörden geraten – insbesondere im Rahmen des BEPS-Projekts – wie die Steuerhinterziehung durch Privatpersonen. Letztlich versucht jeder Staat ein möglichst großes Stück vom weltweiten Steuerkuchen zu erhalten.