Leitsatz
1. Ein Unternehmer, der einen Gegenstand (im Streitfall: Pkw) zur gemischten (teils unternehmerischen und teils nichtunternehmerischen) Nutzung erwirbt, kann den Gegenstand insgesamt seinem Unternehmen zuordnen; er kann ihn insgesamt seinem nichtunternehmerischen Bereich zuordnen; schließlich kann er ihn entsprechend dem – geschätzten – unternehmerischen Nutzungsanteil seinem Unternehmen und im Übrigen seinem nichtunternehmerischen Bereich zuordnen.
2. Die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs ist regelmäßig ein gewichtiges Indiz für, die Unterlassung des Vorsteuerabzugs ein ebenso gewichtiges Indiz gegen die Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmen. Ist ein Vorsteuerabzug nicht möglich, müssen andere Beweisanzeichen herangezogen werden. Gibt es keine Beweisanzeichen für eine Zuordnung zum Unternehmen, kann diese nicht unterstellt werden.
3. Bei einem Pkw, der überwiegend betrieblich genutzt wird, kann aus dem Umstand, dass er ertragsteuerlich notwendig dem Betriebsvermögen zuzurechnen ist und vom Unternehmer entsprechend behandelt wird, nicht geschlossen werden, dass der Unternehmer ihn auch umsatzsteuerlich seinem Unternehmen zugeordnet hat.
Normenkette
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG
Sachverhalt
Der Kläger hatte einen Pkw von einem Nichtunternehmer erworben und gemischt genutzt. Ertragsteuerlich zog er seine gesamten Pkw-Kosten – abzüglich privatem Nutzungsanteil – als Betriebsausgaben ab und machte dafür entsprechende Vorsteuerbeträge geltend. In der Buchführung des Klägers waren sowohl der Ankauf als auch der Verkauf des Pkws sowie die Pkw-Kosten vermerkt. 1989 verkaufte er den Pkw an einen Nichtunternehmer.
Das FA meinte, die Veräußerung unterläge der Umsatzsteuer. Das FG gab dem Kläger Recht.
Entscheidung
Die Revision des FA hatte keinen Erfolg.
Hinweis
Der Unternehmer kann einen gemischt genutzten Gegenstand
- insgesamt seinem Unternehmen zuordnen,
- insgesamt seinem nichtunternehmerischen Bereich zuordnen,
- entsprechend dem – geschätzten – unternehmerischen Nutzungsanteil seinem Unternehmen und im Übrigen seinem nichtunternehmerischen Bereich zuordnen.
Indiz für die Zuordnung ist die Geltendmachung/Unterlassung des Vorsteuerabzugs. Kein Indiz sind die ertragsteuerrechtliche Behandlung bei notwendigem Betriebsvermögen (anders bei gewillkürtem Betriebsvermögen) und der Vorsteuerabzug für laufende Pkw-Kosten. Die Zuordnung darf ohne konkrete Beweisanzeichen nicht unterstellt werden.
Beachten Sie, dass eine Reihe von Umsatzsteuerurteilen, die für den Steuerpflichtigen günstig sind, nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht sind. Sie können deshalb nicht davon ausgehen, dass die Finanzverwaltung die neue Rechtsprechung berücksichtigt.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 28.2.2002, V R 25/96