BMF, Schreiben v. 17.11.2000, IV A 2 - S 1910 - 800/00, BStBl I 2000, 1521

In Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder hat das BMF zur erstmaligen Anwendung des Umwandlungssteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 23.10.2000 (BGBl 2000 I S. 1433) – Steuersenkungsgesetz – in den Fällen der rückwirkenden Umwandlung wie folgt Stellung genommen:

§ 27 Abs. 1 a Satz 2 UmwStG ist auf übereinstimmenden Antrag aller an der Umwandlung Beteiligten aus Billigkeitsgründen nicht anzuwenden, wenn lediglich die Eintragung im Register in dem ersten Wirtschaftsjahr der übertragenden Körperschaft erfolgt, für das das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des Artikel 3 des Steuersenkungsgesetzes erstmals anzuwenden ist.

 

Normenkette

UmwStG § 27 Abs. 1 a Satz 2

 

Fundstellen

BStBl I, 2000, 1521

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