OFD München, Verfügung v. 20.4.2001, S 1978 - 27 - St 41/42
§ 27 Abs. 1a Satz 2 UmwStG ist auf übereinstimmenden Antrag aller an der Umwandlung Beteiligten aus Billigkeitsgründen nicht anzuwenden, wenn lediglich die Eintragung im Register in dem ersten Wirtschaftsjahr der übertragenden Körperschaft erfolgt, für das das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des Artikels 3 des Steuersenkungsgesetzes vom 23.10.2000 (BGBl 2000 I S. 1433) erstmals anzuwenden ist.
Dieses Schreiben ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder; das zugrundeliegende BMF-Schreiben vom 17.11.2000 ist im BStBl 2000 I S. 1521 veröffentlicht.
Zusatz der Oberfinanzdirektionen München und Nürnberg:
a) Fallen der steuerliche Übertragungsstichtag und die Register-Eintragung der Umwandlung noch in ein Wirtschaftsjahr der Überträgerin, für das das KStG 1999 gilt, ist auf die Umwandlung noch das UmwStG a.F. anzuwenden.
b) Wird in dem ersten Wirtschaftsjahr, in dem bei der Überträgerin neues Recht gilt, ein Rechtsakt i.S. des UmwStG wirksam, der steuerlich mit zulässiger Rückwirkung belegt worden ist, und fällt der steuerliche Übertragungsstichtag in ein Wirtschaftsjahr der Überträgerin, für das noch das KStG 1999 gilt, ist auf die Umwandlung nach § 27 Abs. 1a Satz 2 UmwStG n.F. grundsätzlich neues Recht anzuwenden, es sei denn, die Voraussetzungen der o.a. Billigkeitsregelung liegen vor.
Für die Anwendung der Billigkeitsregelung gilt:
Der übereinstimmende Antrag muss von der übertragenden Kapitalgesellschaft, von der übernehmenden Gesellschaft und von den Anteilseignern der übertragenden Kapitalgesellschaft gestellt werden.
Die Billigkeitsregelung setzt voraus, dass nur die Eintragung im Register im ersten Wirtschaftsjahr der übertragenden Körperschaft, für das das StSenkG erstmals anzuwenden ist, erfolgt. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass alle anderen Voraussetzungen, insbesondere die Anmeldung der Umwandlung zur Eintragung in das Register, in einem Wirtschaftsjahr der übertragenden Kapitalgesellschaft erfolgen muss, für das noch das KStG 1999 anzuwenden ist.
Übersicht zur erstmaligen Anwendung des KStG n.F. nach § 34 Abs. 1 bzw. 1a KStG i.d.F. des Steuersenkungsgesetzes:
Kalenderjahrgleiches Wirtschaftsjahr (gilt auch, falls das Wirtschaftsjahr in 2000 wirksam von einem abweichenden auf ein kalenderjahrgleiches Wirtschaftsjahr umgestellt wird) |
ab Veranlagungszeitraum 2001 |
Abweichendes Wirtschaftsjahr 2000/2001 (gilt auch, falls das Wirtschaftsjahr in 2000 wirksam von einem kalenderjahrgleichen Wirtschaftsjahr auf ein abweichendes Wirtschaftsjahr umgestellt wird) |
ab Veranlagungszeitraum 2002 (d.h. ab Wirtschaftsjahr 2001/2002) |
Umstellung Wirtschaftsjahr in 2001: |
1. Umstellung von einem kalenderjahrgleichen Wirtschaftsjahr auf ein abweichendes Wirtschaftsjahr: ab Veranlagungszeitraum 2001 (d.h. auch für das in 2001 beginnende und endende Rumpf-Wirtschaftsjahr gilt das KStG n.F.) 2. Umstellung von einem abweichenden auf ein kalenderjahrgleiches Wirtschaftsjahr: ab Veranlagungszeitraum 2002 (d.h. für das in 2001 beginnende und endende Rumpf-Wirtschaftsjahr ist noch das KStG 1999 anzuwenden) |
Normenkette
UmwStG § 27 Abs. 1a