Vor- und Nachname des/der Steuerzahler/s sowie Adresse des/der Steuerzahler/s |
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An das Finanzamt ... Straße, Nr. ggf. Postfach Postleitzahl, Ort |
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Ort, Datum |
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Steuernummer: |
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Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 18 Abs. 4 AStG für …. vom .......... Stiftung: Geltungserhaltende Auslegung des § 15 Abs. 6 AStG in Drittstaatenfällen |
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Einspruch |
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Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich Einspruch gegen den o. g. Bescheid vom …………… ein.
Begründung:
Nach den Stiftungsstatuten der X Familienstiftung mit Sitz in der Schweiz [Ort] sind folgende Personen mit Wohnsitz in Deutschland Begünstigte: ….
Zwar hat die X Familienstiftung im Streitjahr xxxx Einkünfte in Höhe von xxxxxx EUR erzielt. Diese sind jedoch nicht nach § 15 Abs. 1 AStG den Begünstigten zuzurechnen (der Stifter ist in xxxx verstorben). Denn diese Regelung verstößt gegen die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 56 EG (bzw. Art. 63 AEUV), die auch im Verhältnis zu Nicht-EU-Mitgliedstaaten zur Anwendung kommt. Die in § 15 Abs. 1 AStG vorgesehene Zurechnungsbesteuerung ist geeignet, in der EU Ansässige davon abzuhalten, in Drittstaaten zu investieren, bzw. den Stifter oder die Stiftung davon abzuhalten, unbeschränkt steuerpflichtigen Personen eine Begünstigtenstellung einzuräumen. Letztlich werden ausländische Familienstiftungen im Vergleich zu inländischen Stiftungen benachteiligt. Diese Benachteiligung ist auch nicht gerechtfertigt. Weder sind zwingende Gründe des Allgemeininteresses dafür ersichtlich noch ist aus der eng auszulegenden Ausnahmevorschrift in Art. 65 Abs. 1 Buchst. a AEUV ein Rechtfertigungsgrund abzuleiten.
Die EU-Rechtswidrigkeit des § 15 Abs. 1 AStG lässt sich allerdings durch eine geltungserhaltende Auslegung des § 15 Abs. 6 AStG beseitigen, indem somit die Regelung des § 15 Abs. 6 AStG in entsprechender Weise auch auf diesen Drittstaatenfall angewendet wird.
Eine geltungserhaltende Auslegung in diesem Sinne ist nach der Rechtsprechung des EuGH möglich, wenn durch entsprechende vertragliche Verpflichtungen mit dem Drittstaat sichergestellt ist, dass die Angaben der Steuerpflichtigen in Bezug auf die tatsächlichen Verhältnisse überprüft werden können (vgl. EuGH, Urteil v. 18.12.2077, C-101/05, A, HFR 2008 S. 295). Dies ist hier mit dem DBA Schweiz und der darin enthaltenen großen Auskunftsklausel gegeben.
Somit ist § 15 Abs. 6 AStG heranzuziehen. Da die dort vorgegebenen Voraussetzungen erfüllt sind, entfällt eine Steuerpflicht nach § 15 Abs. 1 AStG.
Vgl. Hessisches FG, Urteil v. 13.7.2022, 8 K 1419/19.
Ich beantrage deshalb, den angefochtenen Bescheid dahingehend zu ändern, dass die einheitlich und gesonderten Einkünfte mit 0 EUR festzusetzen.
Beim BFH ist wegen dieser Rechtsfrage ein Verfahren unter dem Aktenzeichen I R 31/22 anhängig.
Unter Bezugnahme auf das vorgenannte Verfahren beantrage ich zudem, das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen zu lassen.
Der strittige Bescheid ist im Übrigen insoweit nicht nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig ergangen.
Mit freundlichen Grüßen