Prof. Dr. Heinz Kußmaul, Prof. Dr. Stephan Meyering
Rz. 3
Für rechtsfähige privatrechtliche Stiftungen galten über § 86 Satz 1 BGB a. F. bisher die Vorschriften des BGB bezüglich rechtsfähiger Vereine und damit auch die dortigen Vorschriften zur Rechnungslegung (§§ 259, 260, 666 BGB). Durch das Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts wurde § 86 Satz 1 BGB a. F. zwar durch § 84a Abs. 1 Satz 1 BGB ersetzt, dieser ist inhaltlich jedoch der Regelung des § 27 Abs. 3 BGB nachgebildet. Dies gilt gegenüber den Landesstiftungsgesetzen allerdings nur subsidiär, da die Rechnungslegung der Stiftung eine wesentliche Voraussetzung der Stiftungsaufsicht ist. Deren Regelung obliegt daher den Landesstiftungsgesetzen.
Rz. 4
Dem steht in diesem speziellen Fall Art. 31 GG ("Bundesrecht bricht Landesrecht") nicht entgegen, da es sich hier um dispositives Recht handelt, das auch im Rahmen der Stiftungssatzung modifiziert werden kann (vgl. § 84a Abs. 1 Satz 3 BGB).
Rz. 5
Hinsichtlich des Umfangs und der Ausgestaltung der Rechnungslegung ist beachtlich, dass das BGB immer noch keine entsprechenden Regelungen enthält. Im Bedarfsfall muss die Rechnungslegung der Stiftung jedoch die Feststellung der Überschuldung ermöglichen (vgl. § 87b BGB).
Rz. 6
Insgesamt handelt es sich bei den im BGB enthaltenen Regelungen zur Rechnungslegung nur um einen Mindeststandard, der im Vergleich zum Landesstiftungsrecht (siehe Rz. 7–15) und insbesondere im Vergleich zu den Anforderungen des Handelsrechts (siehe Rz. 18–24) nur als rudimentär bezeichnet werden kann.