Prof. Dr. Gerd Waschbusch
Rz. 29
Aus § 231 Abs. 1 HGB ergibt sich, dass der stille Gesellschafter grundsätzlich am Verlust des Inhabers des Handelsgeschäfts beteiligt ist. Gemäß § 231 Abs. 2 1. Halbsatz HGB kann allerdings im Gesellschaftsvertrag eine Verlustbeteiligung des stillen Gesellschafters ausgeschlossen werden.
Rz. 30
Wird im Gesellschaftsvertrag nur die Gewinnbeteiligung des stillen Gesellschafters näher ausgeführt und werden zur Verlustbeteiligung keine eigenständigen Vereinbarungen getroffen, ist als Folge hiervon die Verlustbeteiligung nicht unbedingt ausgeschlossen. Der stille Gesellschafter ist in diesem Fall unter Bezugnahme auf § 709 Abs. 3 BGB im Zweifel in der gleichen Art und Weise am Verlust wie auch am Gewinn des Inhabers des Handelsgeschäfts zu beteiligen.
Rz. 31
Die gesellschaftsvertraglichen Regelungen über die Verlustbeteiligung des stillen Gesellschafters lassen sich vollständig frei gestalten. Hinsichtlich der Verteilung des Verlusts können dabei andere Bezugsgrößen als bei der Verteilung des Gewinns verwendet werden. Die Verlustbeteiligung des stillen Gesellschafters kann zudem in der Höhe begrenzt werden. Es kann aber auch vereinbart werden, dass der stille Gesellschafter den gesamten Bilanzverlust bzw. Jahresfehlbetrag des Inhabers des Handelsgeschäfts zu tragen hat. Wurde keine gesellschaftsrechtliche Vereinbarung über eine Begrenzung der Verlustübernahme des stillen Gesellschafters auf die Höhe seiner Vermögenseinlage getroffen, nimmt der stille Gesellschafter auch über den vereinbarten Betrag seiner Vermögenseinlage hinaus an den Verlusten des Inhabers des Handelsgeschäfts teil. Für den stillen Gesellschafter besteht jedoch in einem solchen Fall nicht die Verpflichtung, das entstandene negative Kapitalkonto über die Höhe seiner Vermögenseinlage hinaus durch eine Nachzahlung auszugleichen. Allerdings sind in diesem Fall in der Zukunft neu entstehende Gewinnanteile des stillen Gesellschafters zuerst zur Auffüllung des negativen Kapitalkontos zu verwenden. Erst bei einem ausgeglichenen Kapitalkonto kann der stille Gesellschafter wieder Gewinnauszahlungen erhalten.
Rz. 32
Wird über das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts das Insolvenzverfahren eröffnet, so kann der stille Gesellschafter seine Einlage, soweit sie nicht durch auf ihn entfallende Verluste aufgezehrt ist, als Insolvenzforderung gegenüber dem Inhaber des Handelsgewerbes geltend machen. Ist dagegen die Einlage des stillen Gesellschafters rückständig, so hat er sie nach § 236 Abs. 2 HGB bis zu dem Betrag, "welcher zur Deckung seines Anteils am Verlust erforderlich ist, zur Insolvenzmasse einzuzahlen".