Prof. Dr. Gerd Waschbusch
Rz. 52
Die Zuordnung der Mitgliedschaft in einer stillen Gesellschaft zum Anlage- oder Umlaufvermögen hängt in erster Linie von der beabsichtigten Zeitdauer der stillen Gesellschaft ab. Im Anlagevermögen ist die Mitgliedschaft in einer stillen Gesellschaft gemäß § 247 Abs. 2 HGB nur dann als ein bilanzierungspflichtiger Vermögensgegenstand auszuweisen, wenn sie dazu bestimmt ist, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen. Ist dies nicht der Fall, erfolgt der Ausweis der stillen Gesellschaft im Umlaufvermögen unter dem Posten "sonstige Vermögensgegenstände" (B. II. 4.).
Rz. 53
Im Anlagevermögen richtet sich der Ausweis der stillen Gesellschaft danach, ob es sich bei der Mitgliedschaft in einer stillen Gesellschaft um einen Anteil an einem Unternehmen oder um eine Forderung handelt. Im Schrifttum ist dies umstritten. So handelt es sich nach Hense bei der Mitgliedschaft in einer stillen Gesellschaft um eine Beteiligung i. S. d. § 271 Abs. 1 Satz 1 HGB. Hierfür sei es ausreichend, dass "die Absicht der dauerhaften Anlage besteht". Sofern allerdings im Gesellschaftsvertrag die Verlustteilnahme des stillen Gesellschafters ausgeschlossen ist und dem stillen Gesellschafter somit grundsätzlich der Anspruch auf Rückgewähr seiner Vermögenseinlage in voller Höhe erhalten bleibt, ähnelt seine Stellung eher der eines Forderungsgläubigers als der eines Anteilseigners. Aber auch dann, wenn der stille Gesellschafter entsprechend dem für stille Gesellschaften vorgesehenen gesetzlichen Regelungsmodell an den Verlusten des Geschäftsinhabers teilnimmt, ist seine Vermögenseinlage nicht ohne Weiteres als ein Anteil zu qualifizieren. Eine typische stille Gesellschaft stellt daher üblicherweise ein Forderungsrecht dar und ist demnach im Falle ihrer Zuordnung zum Anlagevermögen gemäß dem Kriterium der Dauerhalteabsicht unter dem Posten "sonstige Ausleihungen" (A. III. 6.) auszuweisen. Damit die Mitgliedschaft in einer stillen Gesellschaft der Stellung eines Anteilseigners näher kommt, sind Mitwirkungsrechte zu vereinbaren, die die Stellung des stillen Gesellschafters an diejenige eines Kommanditisten annähern und auf diese Weise eine atypische stille Gesellschaft im handelsrechtlichen Sinne begründen. Vor diesem Hintergrund ist eine atypische stille Gesellschaft im Falle ihrer Zuordnung zum Anlagevermögen gemäß dem Kriterium der Dauerhalteabsicht unter dem Posten "Beteiligungen" (A. III. 3.) auszuweisen.
Rz. 54
Die Bewertung der Mitgliedschaft in der Bilanz des stillen Gesellschafters richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 252 ff. HGB. So erfolgt der erstmalige Ansatz einer stillen Beteiligung in der Bilanz des stillen Gesellschafters zu den Anschaffungskosten. Vermindern in der Folge Verlustanteile des stillen Gesellschafters sein Einlagekonto oder wird seine Mitgliedschaft auf eine andere Weise in ihrem Wert vermindert, so ist von dem bisherigen Bilanzwert der stillen Beteiligung in Abhängigkeit von ihrer Zuordnung zum Anlage- oder Umlaufvermögen gemäß § 253 Abs. 3 bzw. Abs. 4 HGB eine außerplanmäßige Abschreibung vorzunehmen. Planmäßige Abschreibungen kommen hingegen bei einer stillen Beteiligung nicht in Betracht.
Rz. 55
Dem stillen Gesellschafter zugewiesene Gewinne des Geschäftsinhabers sind für ihn Erträge aus Teilgewinnabführungsverträgen und die zugewiesenen Verluste des Geschäftsinhabers sind für ihn Aufwendungen aus Verlustübernahme. Die Gewinnansprüche des stillen Gesellschafters gelten dabei gesellschaftsrechtlich regelmäßig erst mit der Aufstellung der Bilanz des Unternehmens, mit dem die stille Gesellschaft eingegangen wurde, als entstanden. Erst zu diesem Zeitpunkt sind daher im Regelfall solche Gewinnansprüche in der Bilanz des stillen Gesellschafters zu erfassen. Es kann allerdings sein, dass zwischen dem Geschäftsinhaber und dem stillen Gesellschafter wirtschaftliche Verflechtungen vorliegen. In einem solchen Fall ist der Gewinn beim stillen Gesellschafter in der gleichen Periode wie in der Bilanz des Geschäftsinhabers auszuweisen.
Rz. 56
Gemäß § 285 Nr. 11 HGB ist eine Kapitalgesellschaft verpflichtet, in den Anhang Angaben über die Anteile an einem anderen Unternehmen aufzunehmen, soweit es sich bei diesen um eine Beteiligung i. S. d. § 271 Abs. 1 HGB handelt. Da eine dem Anlagevermögen zugeordnete typische stille Gesellschaft üblicherweise ein Forderungsrecht darstellt (s. Rz. 53), erstreckt sich diese Angabepflicht im Regelfall nur auf atypische stille Gesellschaften, die im Falle ihrer Zuordnung zum Anlagevermögen unter den Beteiligungen ausgewiesen werden (s. Rz. 53).