Grundsätzlich ist der Streitwert des Steueranspruchs maßgebend. Geht es jedoch nur um die Erteilung eines Abrechnungsbescheids als solchen, ist der Auffangwert anzusetzen.

Streiten die Beteiligten darum, ob Vorauszahlungen zu Unrecht auf die Steuerschuld eines Veranlagungszeitraums angerechnet worden sind, entspricht der Streitwert des gerichtlichen Verfahrens der Summe der fehlerhaft angerechneten Vorauszahlungen.[1] Hat der Kläger einen Abrechnungsbescheid zwar unter Berufung auf Zahlungsverjährung mit einem uneingeschränkten Aufhebungsantrag angefochten, er in seiner Klagebegründung aber einen Teilbetrag als unverjährt bezeichnet, ist dies streitwertmindernd zu berücksichtigen.[2] Ist jedoch die Zahlungsverjährung von Steueransprüchen (einschließlich Solidaritätszuschlag und Zinsen) Gegenstand des Verfahrens, bemisst sich der Streitwert nach dem Nennbetrag sämtlicher Forderungen, über deren Verjährung gestritten wird.[3]

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