Dipl.-Finanzwirt Werner Becker
Leitsatz
Der Streitwert bemisst sich vor Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit bei Klagen gegen Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften grundsätzlich mit 25 % des streitigen Gewinns.
Sachverhalt
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob durch Einbringung von Wirtschaftsgütern eines Einzelunternehmens in eine GmbH stille Reserven aufzudecken und wie hoch ggf. die stillen Reserven sind. Das FG hat mit dem im zweiten Rechtsgang ergangenen Urteil die Klage teilweise als unbegründet abgewiesen und die Kosten des Verfahrens zu 80 % dem Finanzamt auferlegt. Gegen dieses Urteil ist zwischenzeitlich Revision beim BFH eingelegt worden.
Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss haben die Kläger Erinnerung eingelegt. Sie machen insbesondere geltend, dass der Streitwert mit 50 % des Feststellungsbetrags anzusetzen sei. Des Weiteren bemesse sich der Streitwert des Vorverfahrens nach dem dort streitigen höheren Betrag.
Entscheidung
Das FG hat entschieden, dass die Erinnerung der Kläger unbegründet ist.
Zwar kann im Einzelfall von dem Pauschalsatz von 25 % nach oben oder unten abgewichen werden, jedoch kommt vorliegend der Ansatz eines höheren Prozentsatzes nicht in Betracht. Das Finanzamt hat angenommen, dass die stillen Reserven bei der Einbringung der Wirtschaftsgüter in die GmbH aufzudecken sind und den Gesamtgewinn begünstigt besteuert. Das Interesse der Kläger zielt darauf ab, überhaupt keinen Gewinn zu versteuern. In diesem Fall ist das Interesse nur mit 25 % des streitigen Gewinns zu bemessen.
Für das Vorverfahren ist entgegen der Auffassung der Kläger auch nicht von einem höheren Streitwert auszugehen. Nach § 139 Abs. 3 FGO sind die Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten erstattungsfähig, "soweit" ein Vorverfahren geschwebt hat. Sinn und Zweck der Vorschrift ist, dass die Kosten eines Vorverfahrens nur erstattungsfähig sind, als sich der Streit bis ins Klageverfahren fortgesetzt hat. Kosten eines Vorverfahrens, das nicht ins Klageverfahren übergegangen ist, sind damit nicht erstattungsfähig.
Hinweis
Soweit eine Sache vom BFH an das FG zurückverweisen wird, das bereits mit der Sache befasst war, ist die vor diesem Gericht bereits entstandene Verfahrensgebühr auf die Verfahrensgebühr für das erneute Verfahren anzurechnen. § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG, wonach ein Anwalt die Gebühren erneut erhält, wenn er sich nach Ablauf einer gewissen Zeit erneut in die Sache einarbeiten muss, ist nicht anzuwenden, wenn der Anwalt im ersten Rechtsgang sowohl beim FG als auch beim BFH und dann wiederum im zweiten Rechtsgang beim FG tätig gewesen ist.
Link zur Entscheidung
FG Köln, Beschluss vom 07.08.2012, 10 Ko 783/11