3.1 Rechtslage bis 31.12.2022
Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020 wurde § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG um einen Satz 4 erweitert. Dieser legt die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der sog. Homeoffice-Pauschale fest:
- der Arbeitsplatz des Steuerpflichtigen in seiner Wohnung erfüllt nicht die Voraussetzungen für den Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer,
- der Steuerpflichtige verzichtet auf den Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer,
- nur an den Tagen, an denen der Steuerpflichtige seiner beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit von zu Hause aus nachgegangen ist und ihm keine – außerhalb der eigenen Wohnung gelegene – Betätigungsstätte zur Verfügung stand oder vom Steuerpflichtigen tatsächlich aufgesucht wurde.
Gerade die Gruppe der Unternehmer und Arbeitnehmer, die bislang mangels gesondertem und abschließbarem Raum nicht von der Abzugsfähigkeit eines häuslichen Arbeitszimmers profitieren konnten, erhalten über die Homeoffice-Pauschale die Möglichkeit zur Berücksichtigung z. B. eines Schreibtisches im Arbeits- und Schlafzimmer.
Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, darf ein Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten in Höhe von 5 EUR pro Kalendertag, maximal 600 EUR im Wirtschafts- oder Kalenderjahr vorgenommen werden.
Fallen die Aufwendungen für die Homeoffice-Pauschale durch die betriebliche oder berufliche Nutzung der häuslichen Wohnung durch die eigene Berufsausbildung (Erstausbildung) an, können als Sonderausgaben ebenso bis zu 600 EUR vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.
3.2 Einzelfragen zur Homeoffice-Pauschale
3.2.1 In welchen Veranlagungszeiträumen kann die Homeoffice-Pauschale geltend gemacht werden?
Die Homeoffice-Pauschale kann in den Steuererklärungen für die Kalenderjahre 2020, 2021 und 2022 geltend gemacht werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Die Homeoffice-Pauschale in Höhe von maximal 600 EUR (5 EUR pro Tag für maximal 120 Tage) kann in den Kalenderjahren 2020, 2021 und 2022 als Werbungskosten oder Betriebsausgaben in Abzug gebracht werden.
Damit ist die Homeoffice-Pauschale ein fester Bestandteil der Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben für die Kalenderjahre 2020, 2021 und 2022 und damit dem Einkommensteuergesetz geworden.
3.2.2 Wer kann die Homeoffice-Pauschale in Anspruch nehmen?
Die Homeoffice-Pauschale kann sowohl von Unternehmern, wie Freiberuflern und Gewerbetreibenden, als auch von Arbeitnehmern in Anspruch genommen werden. Die Homeoffice-Pauschale ist in § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 4 EStG festgeschrieben. Über § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG gilt der § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 4 EStG auch für die Berufsgruppe der Arbeitnehmer.
3.2.3 Ist eine Bescheinigung vom Arbeitgeber Voraussetzung für den Ansatz der Homeoffice-Pauschale?
In § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 4 EStG wurde die Homeoffice-Pauschale gesetzlich geregelt. Was in der Regelung jedoch fehlt, sind Angaben zu den formellen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Homeoffice-Pauschale. Die Gesetzesbegründung enthält hierzu auch keine Informationen, was jedoch enthalten ist, ist die Aussage, dass die Regelung für die Unternehmer und Arbeitnehmer einfach in der Anwendung sein soll. Hierdurch ergibt sich, dass eine Arbeitgeber-Bescheinigung als Nachweis für die in Ansatz gebrachte Home-Office-Pauschale für Arbeitnehmer nicht notwendig sein wird.
Nachweis der Homeoffice-Tage
Es ist jedoch weiterhin zu empfehlen die Homeoffice-Tage mittels eines Kalenders oder ähnlichem (in Form einer einfachen Aufstellung) nachweisen zu können, wenn das Finanzamt die genaue Anzahl der Tage erfragt.
Achten Sie auf Plausibilität!
Kürzen Sie die Anzahl der Tage, die Sie im Rahmen der Entfernungspauschale im Vergleich zum Vorjahr (wo Sie vermutlich komplett, bei einer 5-Tage-Woche an 210 Arbeitstagen ins Büro gefahren sind) in Ansatz gebracht haben. Sie können bis zu maximal 120 Tage die Homeoffice-Pauschale in Abzug bringen, kürzen Sie deshalb die Anzahl der Tage, für die die Wege zwischen Wohnung-Arbeitsstätte in Ansatz gebracht werden entsprechend, um die Tage, die Sie ihre gesamte betriebliche und berufliche Tätigkeit ausschließlich in ihrer häuslichen Sphäre ausgeübt haben.
3.2.4 Sind meine Kosten für die öffentlichen Verkehrsmittel weiterhin als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abziehbar trotz Homeoffice?
Ja, die Aufwendungen für Jahreskarten oder Umweltkarten für den öffentlichen Personennahverkehr sind weiterhin, neben der Homeoffice-Pauschale, als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abziehbar. Dies gilt jedoch nur, wenn die Jahres- oder Umweltkarte in der Erwartung erworben wurde, dieses Ticket zu benutzen, um den Weg zur Arbeit zurücklegen zu können.
3.2.5 Wird die Homeoffice-Pauschale zusätzlich zum Werbungskosten-Pauschbetrag gewährt?
Nein, die Homeoffice-Pauschale wird auf den Werbungskosten-Pauschbetrag angerechnet. Sollten Sie also durch den Ansatz der Homeoffice-Pauschale allein für 120 Tage, mithin 600 EUR, nicht über den Werbungskosten-Pauschalbetrag von 1.230 EUR (bis einschließlich 2020 1.000 EUR kommen, wirkt sich die Homeoffice-Pauschale nicht einnahmenmindernd aus.
Die Aufwendungen für Werbungskosten müssen über dem Werbungskosten-Pauschbetrag liegen
In der Berechnung der monatlichen Lohnsteuer eines Arbeitnehmers ist der Werbungskosten-Pauschbetrag von 1.230 EUR (bis einschließlich 2020 1.000 EUR) bereits mit einberechnet. Der Arbeitnehmer muss also mit seinen beruflich veranlassten Aufwendungen erst einmal über die 1.230 EUR (bis einschließlich 2020 1.000 EUR) Werbungs...