Leitsatz
Eine Tankstellenüberdachung mit einer Fläche von mehr als 400 qm ist bewertungsrechtlich und damit auch investitionszulagenrechtlich als Gebäude und nicht als bewegliches Wirtschaftsgut zu beurteilen.
Normenkette
§ 2 Satz 1 InvZV
Sachverhalt
Der Kläger beantragte vergeblich Investitionszulage für ein rund 400 qm großes Tankstellendach und einen Blitzschutzdraht. Finanzamt und Finanzgericht waren der Meinung, es handle sich um ein Gebäude.
Entscheidung
Die Entscheidung Der BFH bestätigte diese Auffassung, weil das Dach alle Merkmale eines Gebäudes aufweise. Es gestatte den vorübergehenden – für die Dauer des Tankvorgangs – Aufenthalt von Menschen, sei fest mit dem Grund und Boden verbunden, von einiger Beständigkeit, ausreichend standfest und biete Menschen durch räumliche Umschließung Schutz gegen Witterungseinflüsse. Der Blitzschutzdraht sei wesentlicher Gebäudebestandteil geworden und daher ebenfalls nicht begünstigt.
Hinweis
Nach den neueren Investitionszulagengesetzen werden nur noch abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gefördert.
Erhebliche Bedeutung kommt daher der Abgrenzung von Betriebsvorrichtungen, die als bewegliche Wirtschaftsgüter gelten, und Gebäuden zu. Die Abgrenzung ist vom Gebäudebegriff vorzunehmen.
Ein Bauwerk, das als Gebäude zu beurteilen ist, kann keine Betriebsvorrichtung sein. Der BFH hat erneut bestätigt, dass ein Gebäude auch dann bejaht werden kann, wenn Außenwände, wie bei einem Tankstellendach der Fall, an allen vier Seiten fehlen, sofern die Bedachung nur über eine ausreichende Größe verfügt, die Menschen, wenigstens in einem zentralen Bereich, Schutz gegen Witterungseinflüsse bietet.
Der BFH hat aber ausdrücklich offen gelassen, ob der Auffassung der Verwaltung zur Abgrenzung des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen (BStBl. I 1992, 342) zu folgen sei, wonach ein Dach bereits dann als Gebäude zu beurteilen sein soll, wenn die Breite des Dachs dessen doppelte lichte Höhe übersteigt. Nicht maßgeblich für die Abgrenzung ist, ob das Dach auch wegen gesetzlicher Sicherheitsanforderungen erforderlich ist.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 28.9.2000, III R 26/99