Dipl.-Finw. (FH) Roland Ronig
Die Veräußerung von nach dem 31.12.2008 erworbenen Anteilen an Körperschaften unterliegt grundsätzlich ab 2009 der Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge. Das Halb- bzw. Teileinkünfteverfahren findet für diese Norm keine Anwendung. Die Veräußerung bei Beteiligungen von mindestens 1 % am Kapital der Gesellschaft fällt unter § 17 EStG.
1.2.1 Private Veräußerungsgeschäfte
Bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns, insbesondere aus Aktienverkäufen, waren für bis 2008 erworbene Gesellschaftsanteile im Rahmen des § 23 EStG nur 50 % des Veräußerungsgewinns anzusetzen.
Veräußerungsverluste konnten ebenfalls nur zur Hälfte berücksichtigt werden.
§ 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG in der am 31.12.2008 geltenden Fassung einschließlich des Halbeinkünfteverfahrens ist letztmals auf Veräußerungsgeschäfte anzuwenden, bei denen die Wirtschaftsgüter vor dem 1.1.2009 erworben wurden.
1.2.2 Veräußerungen nach § 17 EStG
Die Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften im Privatvermögen wird nach § 17 EStG besteuert, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten 5 Jahre am Kapital der Gesellschaft zu mindestens 1 % unmittelbar oder mittelbar beteiligt war.
Der Veräußerungspreis unterliegt nach § 3 Nr. 40 Satz 1c EStG ab dem VZ 2009 dem Teileinkünfteverfahren, wonach dieser zu 40 % steuerfrei ist, sowie bis 2008 dem Halbeinkünfteverfahren.
Die Anschaffungskosten und die mit dem Veräußerungsgeschäft in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Werbungskosten werden nach § 3c Abs. 2 EStG ebenfalls zu 60 % bzw. bei einer Veräußerung bis 2008 nur zur Hälfte berücksichtigt. Infolgedessen werden sowohl Gewinne, aber grundsätzlich auch Verluste, z. B. im Rahmen der Liquidation, im Rahmen des § 17 EStG nur noch zu 60 % bzw. zur Hälfte berücksichtigt.
Mit Urteil vom 25.6.2009 hat der BFH entgegen der Verwaltungsauffassung entschieden, dass der Abzug von Erwerbsaufwand im Zusammenhang mit Einkünften aus § 17 Abs. 1 und 4 EStG jedenfalls dann nicht nach § 3c Abs. 2 EStG (zur Hälfte bzw. teilweise) begrenzt ist, wenn der Steuerpflichtige keinerlei durch seine Beteiligung vermittelte Einnahmen erzielt hat.
Hat der Steuerpflichtige keinerlei Einnahmen im Anwendungszeitraum des Halb-/Teileinkünfteverfahrens erzielt und wurden die Beteiligung vor Einführung des Halbeinkünfteverfahrens erworben, gilt § 3c Abs. 2 EStG bis zum VZ 2010 nicht. Die Kosten sind in voller Höhe abzugsfähig (Beispiele: Auflösungsverluste ohne Zahlung eines Liquidationserlöses, Veräußerung objektiv wertloser Anteile zum symbolischen Kaufpreis von 1 EUR).
Ab dem VZ 2011 wurde § 3c Abs. 2 EStG dahingehend geändert, dass es für die Kostenabzugsbegrenzung auf die Absicht zur Einnahmenerzielung i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG ankommt.