rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1993

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 456,– DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob Aufwendungen, die der Kläger getragen hat, gemäß § 7 des Fördergebietsgesetzes begünstigt sind.

Der Kläger ist zusammen mit seiner Mutter Eigentümer eines 1936 erbauten Hauses in A-Stadt, das er selbst bewohnt. Sein Miteigentumsanteil beträgt 1/4, der seiner Mutter 3/4. Im Streitjahr (1993) entstanden ihm Erhaltungsaufwendungen in Höhe von 2.126,– DM, die er ebenso wie die Aufwendungen aus den Vorjahren gemäß § 7 Fördergebietsgesetz in seiner Einkommensteuererklärung 1993 wie Sonderausgaben abzog (insgesamt: 2.192,– DM). Der Beklagte (das Finanzamt – FA) folgte dem nicht und berücksichtigte lediglich ¼ des Betrages, insgesamt 575,– DM. Der Einspruch blieb erfolglos.

Mit seiner Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er meint, auch der wirtschaftliche Eigentümer werde durch § 7 Fördergebietsgesetz begünstigt. Er könne in jeder Weise über das Grundstück verfügen, da hierzu die uneingeschränkte Einwilligung seiner Mutter im Innen- als auch im Außenverhältnis vorliege. Damit habe sie freiwillig die tatsächliche Herrschaft über das Wirtschaftsgut aufgegeben und im vollen Umfang auf den Kläger übertragen, der somit ausschließlich als alleiniger wirtschaftlicher Eigentümer zu betrachten sei.

Der Kläger beantragt,

den Einkommensteuerbescheid für 1993 vom 14.09.1994 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08.06.1995 zu ändern und die Einkommensteuer 1993 unter Berücksichtigung von Aufwendungen für die eigengenutzte Wohnung in Höhe von 2.192,–DM neu festzusetzen.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es vertritt die Auffassung, der Kläger sei nicht wirtschaftlicher Eigentümer. Seine Mutter hätte über ihren Gebäudeanteil (3/4) nach Belieben verfügen können.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Zutreffend hat es das Finanzamt abgelehnt, Erhaltungsaufwendungen nach § 7 Abs. 1 des Fördergebietsgesetzes, die über den anerkannten Betrag von 575,– DM hinausgehen, wie Sonderausgaben abzuziehen.

Nach § 7 Abs. 1 Fördergebietsgesetz könne unter weiteren hier nicht streitigen Voraussetzungen Aufwendungen, die auf an einem eigenen Gebäude vorgenommene Herstellungs- und Erhaltungsarbeiten entfallen, im Jahr der Zahlung und den folgenden 9 Jahren jeweils bis zu 10 v. H. wie Sonderausgaben abgezogen werden.

§ 7 Abs. 1 Fördergebietsgesetz begünstigt nur Aufwendungen am eigenen Gebäude. Ein „eigenes Gebäude” in diesem Sinne ist ein solches, das zivilrechtlich im Eigentum des Steuerpflichtigen steht oder ihm auf Grund von § 39 der AbgabenordnungAO 1977 steuerrechtlich zuzurechnen ist (so genanntes wirtschaftliches Eigentum). Es reicht für § 7 Abs. 1 Fördergebietsgesetz ebenso wenig wie für § 10 e des Einkommensteuergesetzes aus, dass der das Gebäude Nutzende die Aufwendungen getragen hat (so Bundesfinanzhof BFH-Urteil vom 20.09.1975 X R 94/92, Deutsches Steuerrecht DStR 1995, 1956; BFH-Urteil vom 21.05.1992 X R 61/91, BStBl II 1992, 944). Ein Miteigentümer kann nur den Teil der Steuervergünstigung beanspruchen, der seinem Anteil am Grundstück (Gebäude) entspricht.

Der Kläger war zivilrechtlich lediglich zu 1/4 Miteigentümer des Grundstücks, als er die Aufwendungen vornahm. Er kann demgemäß nur insoweit (nämlich zu 1/4) die Erhaltungsaufwendungen steuerlich geltend machen.

Der Kläger war im Streitjahr auch nicht wirtschaftlicher Eigentümer des gesamten Grundstücks. Eine vom bürgerlichen Recht abweichende Zurechnung unter dem Gesichtspunkt des wirtschaftlichen Eigentums kommt nur dann in Betracht, wenn nach dem Gesamtbild der Umstände ein anderer als der rechtliche Eigentümer die tatsächliche Herrschaft ausübt, und den nach bürgerlichem Recht Berechtigten auf Dauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut ausschließen kann (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO 1977), so dass der Herausgabeanspruch des zivilrechtlichen Eigentümers keine wirtschaftliche Bedeutung mehr hat (BFH-Urteile X R 61/91, a.a.O; vom 01.06.1994 X R 40/91, BFHE 174, 442, BStBl II 1994, 757). Entgegen der Auffassung des Klägers hindern weder das Einverständnis der Miteigentümer mit den Erhaltungsmaßnahmen noch der Anspruch des Bauenden gegen die Miteigentümergemeinschaft auf Ersatz der Aufwendungen die Miteigentümer an der Einwirkung auf das Grundstück oder lassen deren Herausgabeanspruch wirtschaftlich wertlos werden (vgl. BFH-Urteil X R 94/92, a.a.O. m. w. N.). Dementsprechend führt auch die uneingeschränkte Einwilligung der Mutter im Innen- als auch im Außenverhältnis unbeschadet ihrer zivilrechtlichen Wirksamkeit nicht dazu, die Miteigentümergemeinschaft auf Dauer von der Einwirkung auf das Haus auszuschließen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Der Senat hält es nicht für geboten, die Revision zuzulassen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 979533

NWB-DokSt 1998, 222

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge