rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Wiederholungsprüfung im Rahmen der endgültigen Bestellung zum Steuerberater i.S.d. § 40a StBerG nach dem 31.12.1997

 

Leitsatz (redaktionell)

Endgültige Bestellung zum Steuerberater vorläufig bestellter Steuerberater bzw. Steuerbevollmächtigter: Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses der Möglichkeit zur Durchführung einer Wiederholungsprüfung nach § 40a Abs. 1 Satz 3 StBerG i.V.m. § 6 Abs. 5 und § 7 Satz 3 der DV zu § 40a StBerG (hier: Erfolglose Teilnahme am Grundlagenteil des Überleitungsseminars wegen Nichtbestehens der mündlichen Prüfung).

 

Normenkette

StBerG § 40a Abs. 1 Sätze 6, 3; StBerG§40aDV § 6 Abs. 5, § 7 S. 3

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 22.03.2001; Aktenzeichen VII R 41/00)

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger gemäß § 40a des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) endgültig als Steuerbevollmächtigten zu bestellen.

Der Kläger war seit Abschluß seiner Ausbildung zum Gehilfen im wirtschafts- und steuerberatenden Beruf im Jahre 1963 in verschiedenen Steuerbüros in den alten Bundesländern tätig. Mit Schreiben vom 16. Juni 1990 stellte er beim Rat der Stadt X-Stadt (Abteilung Finanzen) einen Antrag auf Zulassung zum Helfer in Steuersachen. Daraufhin wurde er mit Urkunde vom 16. August 1990 vom Finanzamt X-Stadt auf der Grundlage der „Anordnung über die Zulassung zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit als Helfer in Steuersachen und die Registrierung von Stundenbuchhaltern vom 7. Februar 1990” (MdF-AnO) zum Helfer in Steuersachen zugelassen. Am 11. September 1990 wurde er vom Ministerium der Finanzen Berlin zum Steuerbevollmächtigten bestellt.

Mit Schreiben vom 14. November 1991 des Bundesministers der Finanzen – Außenstelle Berlin – wurde das Anhörungsverfahren zur Rücknahme der Bestellung eingeleitet, das von der Beklagten weitergeführt wurde.

Mit Schreiben vom 9. Dezember 1993 hörte die Beklagte den Kläger wegen der beabsichtigten Rücknahme der Bestellung als Steuerbevollmächtigter an. Die Bestellung sei rechtswidrig, da er nicht über die erforderliche 10-jährige Berufserfahrung auf dem Gebiet des DDR-Steuerrechts verfüge und keine DDR-Bürgerschaft innehabe.

Nach Anhörung der Steuerberaterkammer Thüringen nahm die Beklagte mit Bescheid vom 3. Januar 1995 die vorläufige Bestellung des Klägers zum Steuerbevollmächtigten aus den im Rahmen der Anhörung genannten Gründen zurück. Gegen diesen Bescheid legte der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 13. Januar 1995 Beschwerde ein. Mit Bescheid vom 17. März 1997 hob die Beklagte den Rücknahmebescheid vom 3. Januar 1995 wegen der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH-Urteil vom 5. November 1996 VII R 36/96, BFH/NV 1997, 266) auf.

Der Kläger nahm an dem von der Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen durchgeführten Grundlagenteil des Überleitungsseminars nach § 4 der Durchführungsverordnung zu § 40a des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) teil. Der Kläger bestand jedoch die mündliche Prüfung am 1. Dezember 1997 vor dem Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt nicht. Gegen den Prüfungsbescheid legte der Bevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 15. Dezember 1997 beim Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt Widerspruch ein und beantragte vorsorglich die Wiederholungsprüfung. Mit Schreiben vom 18. Dezember 1997 wurde der Kläger darauf hingewiesen, daß der Widerspruch gegen die Prüfungsentscheidung nicht statthaft sei und er gegebenenfalls Klage einzureichen habe. Der Kläger erhob daraufhin Anfechtungsklage gegen die Prüfungsentscheidung vor dem Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt. Gegen das klageabweisende Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt erhob der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde. Der Bundesfinanzhof wies mit Beschluß vom 8. November 1999 im prüfungsrechtlichen Verfahren – Az. VII B 56/99 – die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 3. November 1998 – Az. I 687/97 – als unbegründet zurück.

Mit Schreiben vom 17. Dezember 1997 stellte der Bevollmächtigte des Klägers bei der Beklagten einen Antrag auf endgültige Bestellung zum Steuerbevollmächtigten, hilfsweise den Antrag auf endgültige Bestellung bis zum Abschluß des Prüfungsverfahrens bzw. bis zum Feststehen des Prüfungsergebnisses der Wiederholungsprüfung nach § 40a Abs. 1 Satz 4 StBerG.

Die Beklagte lehnte den Antrag am 5. Januar 1998 ab. Als Begründung führte sie an, der Kläger habe die mündliche Prüfung nach § 6 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des § 40a StBerG (DV § 40a StBerG) in Verbindung mit § 40a Abs. 7 StBerG nicht bestanden. Die Klage gegen die negative Prüfungsentscheidung des Ministeriums des Landes Sachsen-Anhalt ersetzte nicht die erfolgreiche Teilnahme am Grundlagenteil des Überleitungsseminars. Zur etwaigen Verfassungswidrigkeit des § 40a Abs. 1 Satz 6 StBerG verwies die Beklagte auf einen Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Dezembe...

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