rechtskräftig

 

Tatbestand

Streitig ist insbesondere, ob freiwillige Sonderzahlungen (Weihnachtsgeld und 13. Arbeitslohn) im Zahlungszeitraum Dezember 1990 zusammen mit dem laufenden Arbeitslohn zu versteuern sind.

Die Klägerin betreibt die Firma XY GmbH in ABC. Bei einer im Zeitraum vom 13.07.-16.07.1992 durchgeführten Lohnsteueraußenprüfung traf der Prüfer u. a. folgende Feststellungen:

  • die Firma beschäftigte in geringem Umfang Aushilfskräfte gegen geringen Arbeitslohn, für den keine Versteuerung vorgenommen wurde. Der Prüfer vertrat die Ansicht, daß der Arbeitslohn gemäß § 40 a Einkommensteuer -EStG- mit einem Pauschalsteuersatz in Höhe von 15 v. H. zu unterwerfen sei. Schuldner der pauschalen Lohnsteuer und des Solidaritätszuschlages (7/91-6/92) sei der Arbeitgeber gemäß § 40 Abs. 3 EStG. Dementsprechend errechnete er für den Lohnaufwand in Höhe von –,– DM in 1990 und für –,– DM in 1991 eine Lohnsteuer in Höhe von –,– DM und Solidaritätszuschlag in Höhe von –,– DM und wies diese Beträge als Steuerschuld 1992 der Klägerin aus.
  • Die Klägerin zahlte im Dezember 1990 neben dem laufenden Arbeitslohn Sonderzahlungen (Weihnachtsgeld und 13. Gehalt); die Sonderzahlungen behandelte die Klägerin bei der Lohnversteuerung getrennt vom laufenden Arbeitslohn. Der Prüfer war der Ansicht, daß sich gemäß § 19 Abs. 1 der Verordnung über die Besteuerung des Arbeitseinkommens – AStVO – die Steuer nach der Höhe der gesamten Lohneinkünfte im Lohnzahlungszeitraum richte. Er ermittelte die Lohnsteuer für den Monat Dezember 1990 unter Zugrundelegung der Gesamtzahlungen neu. Die Klägerin erklärte die Übernahme der anfallenden Mehrsteuern. Der Prüfer wies deshalb die errechnete Nachforderung für den Dezember 1990 in Höhe von –,– DM Lohnsteuer als Haftungsschuld 1990 der Klägerin aus.

Das Finanzamt folgte der Rechtsauffassung des Prüfers und erließ einen entsprechenden Haftungs- und Nachforderungsbescheid.

Mit dem gegen den Haftungs- und Nachforderungsbescheid vom 21.08.1992 eingelegten Einspruch machte die Klägerin geltend, daß die zusätzlichen Zahlungen im Dezember 1990 Beträge seien, die in den Monaten Juli bis Dezember 1990 aufgelaufen und aus abrechnungstechnischen Gründen erst im Dezember den Mitarbeitern vergütet worden seien. Deshalb müsse Ziffer 67 der Richtlinien über die Besteuerung des Arbeitseinkommens vom 22.12.1952 – AStR – zur Anwendung kommen. Danach sei es zulässig, die Steuer von den Lohneinkünften für die früheren Lohnzahlungszeiträume unter Berücksichtigung der Lohnnachzahlung neu zu berechnen, wenn dies zu einer niedrigeren Steuer führe. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.

Mit Schriftsatz vom 11.12.1992, bei Gericht eingegangen am 14.12.1992, erhob der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin gegen den Haftungs- und Nachforderungsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 09.11.1992 Klage beim Finanzgericht.

Da beim Bundesfinanzhof – BFH – ein Verfahren über den internen Lohnsteuerjahresausgleich für 1990 anhängig war, erklärten sich die Beteiligten mit dem Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des BFH einverstanden. Mit Beschluß vom 27.02.1995 wurde das ruhende Verfahren wieder aufgenommen.

Zur Begründung der Klage führte der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin im wesentlichen folgendes aus:

Die im Dezember 1990 gezahlten Vergütungen stellten zweifellos Vergütungen dar, die in mehreren vorhergehenden Lohnzahlungszeiträumen anteilig entstanden seien. Damit habe die Klägerin Anspruch gemäß Ziffer 67 Abs. 1 AStR, daß diese zusätzlichen Einkünfte anteilig auf die vorausgehenden Monate Juli bis Dezember umgelegt würden. Der Beklagte sei sich nach seinen Ausführungen nicht sicher, ob Ziffer 67 AStR anzuwenden sei. Es werde jedenfalls bestritten, daß durch die Änderung der §§ 9 und 19 AStVO die Ziffer 67 AStR außer Kraft gesetzt worden und nicht mehr anwendbar sei. Der Argumentation des Beklagten zur Anwendbarkeit der Richtlinien könne darüber hinaus nicht gefolgt werden, da offenkundig der Sachverhalt durch die gesetzliche Grundlage nicht hinreichend geregelt sei, so daß es der Auslegung durch die Richtlinien weiterhin bedürfe.

Auch nachdem der Beklagte im Klageverfahren nunmehr eine Auflistung über die Entstehung der Lohnnachzahlungen vorgelegt habe, sei die Ermittlung der Lohnsteuernachzahlung im einzelnen dennoch nicht nachvollziehbar. Der von der Beklagten vorgenommene Nettozuschlag auf die festgestellte Lohnsteuer in Höhe von –,– DM sei nicht rechtmäßig. Eine derartige Umrechnungsregelung von Nettolohnsteuer auf Bruttolohnsteuer gebe es in der AStVO nicht.

Die Klägerin beantragt,

den Haftungs- und Nachforderungsbescheid vom 21.08.1992 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.11.1992 dahingehend zu ändern, daß der Haftungsbescheid für 1990 insgesamt aufgehoben wird und der Nachforde- rungsbescheid für 1992 in Höhe von –,– DM aufgehoben wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt im wesentlichen folgendes vor:

Entgegen der Ansicht der Klägerin bestehe für eine anteilige Aufteilung der geleisteten Zahlunge...

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