Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorsteuerabzug aus Anschaffungskosten einer verpachteten Photovoltaikanlage
Leitsatz (redaktionell)
Ein Vorsteuerabzug aus Anschaffungskosten einer nach Erwerb an den Veräußerer zurückverpachteten Photovoltaikanlage kann nicht gewährt werden, wenn nicht aufklärbare Differenzen zwischen den Angaben in der Rechnung einerseits und im Pachtvertrag andererseits zur Leistung der Anlage, zur Anzahl der Module sowie zu den Wechselrichtern bestehen und zudem auch die tatsächliche Lieferung einer Photovoltaikanlage nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen ist.
Normenkette
UStG § 14 Abs. 4 Nr. 5, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger die Gewährung des Vorsteuerabzuges aus Rechnungen der Fa. A beanspruchen kann.
Der Kläger reichte eine Umsatzsteuervoranmeldung für den Zeitraum Oktober 2009 beim Beklagten ein, in der er Vorsteuerbeträge in Höhe von 10.925,00 EUR aus Rechnungen der Fa. A über den Erwerb einer Photovoltaikanlage geltend machte. Zum Nachweis fügte er zwei Rechnungen der Fa. A vom 14. Juli 2009 und vom 22. September 2009 bei.
In der Rechnung vom 14. Juli 2009 über einen Gesamtnettobetrag in Höhe von 48.319,33 EUR und zu zahlende Umsatzsteuer in Höhe von 9.180,67 EUR wird als Liefergegenstand im Feld „Text” unter den Positionen 1-3 wörtlich das Folgende ausgeführt:
„Photovoltaikanlage 13,37 kWp Photovoltaikanlage bestehend aus folgenden Komponenten: Fa. C Co. SN44Wp Dünnschicht Durch die erstklassige Verarbeitung erreicht diese Serie eine lange Lebensdauer. Jedes Modul verlässt die Produktionshallen erst nach einer intensiven visuellen, mechanischen und auch elektrischen Prüfung. Garantien: 10 Jahre auf 90 % der Leistung, 25 Jahre auf 80 % der Nennleistung. Wechselrichter Wechselrichter ausgelegt auf die oben genannte Anlageleistung aus der Serie Fronius IG oder Fronius IG Plus (o.ä.). Selbstverständlich erfüllt jeder installierte Wechselrichter alle notwendigen Richtlinien und Normen. Eine genaue Auslegung der Wechselrichter erhalten Sie spätestens bei der Lieferung.” Darüber hinaus wird in der Rechnung unter der Position 1 die Menge mit „1,00 KWp” und unter Nummer „70020-01” und unter der Position 2 die Menge mit „1,00 Stück” und unter Nummer „70026-SN-44Wp” unter der Position 3 die Menge mit „1,00 KWp” und unter Nummer „70020-02” angegeben.
In der Rechnung vom 22. September 2009 über einen Gesamtnettobetrag in Höhe von 9.180,67 EUR und zu zahlende Umsatzsteuer in Höhe von 1.744,33 EUR wird als Liefergegenstand im Feld „Text” unter den Positionen 1-3 wörtlich das Folgende ausgeführt: „Unterkonstruktion für 13,37 kWp Unterkonstruktion ausgelegt auf die Dachkonstruktion, inkl. aller Aluminiumprofile, Klemmen, Edelstahlschrauben und Dachanbindungen. Elektrik & Verteiler für 13,37 kWp Elektromaterial inkl. aller notwendigen Kabel, Stecker, Verteiler bis zum Zählerkasten Zählerschrank, Zählerfeld, Zähler inkl. aller Schienen und Halterungen im Zählerschrank. Montage für 13,37 kWp Montage inkl. Verdrahtung der Photovoltaikanlage AC-DC-seitig.” Darüber hinaus wird in der Rechnung unter den Positionen 1-3 die Menge jeweils mit 1,00 Stück und zur Position 1 unter Nummer „70020-03”, zur Position 2 unter Nummer „70020-04” und zur Position 3 unter Nummer „70020-05” angegeben.
In den beiden vorgenannten Rechnungen wird noch auf die Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen und es werden die Zahlungsmodalitäten (Vorkasse) aufgeführt. Auf weitere Geschäftsunterlagen wird in den Rechnungen nicht Bezug genommen. Ein Leistungszeitpunkt wird in den Rechnungen ebenfalls nicht aufgeführt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgenannten Rechnungen verwiesen.
Darüber hinaus legte der Kläger zwei weitere Schreiben der Fa. A vom 20. Oktober 2009 vor, mit denen mitgeteilt wird, dass in den beiden vorgenannten Rechnungen versehentlich das Lieferdatum nicht ausgewiesen worden sei. In Ergänzung dazu werde mitgeteilt, dass hinsichtlich der Rechnung vom 14. Juli 2009 die Lieferung im Monat Juli und hinsichtlich der Rechnung vom 22. September 2009 die Lieferung im Monat September erfolgt sei.
Außerdem hat der Kläger Nachweise zu dem von ihm bei der Bank B in Anspruch genommenen Darlehen zur Finanzierung des Rechnungsbetrages in Höhe von 57.500 EUR aus der Rechnung vom 14. Juli 2009 übersandt. Weitere schuldrechtliche Vereinbarungen und insbesondere die Bestellung und einen Kaufvertrag im Zusammenhang mit dem Erwerb der Photovoltaikanlage konnte der Kläger nicht vorlegen. Diesbezüglich hat er lediglich Kopien von vergleichbaren Verträgen und u.a. die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fa. A mit Stand Januar 2009 vorgelegt, die unter Punkt 6.14. regeln, dass zur Vertragserfüllung Module aller in der Preisliste geführten Modultypen und Leistungsklassen bestellt, geliefert und abgenommen werden und der Besteller keinen Anspruch auf Lieferung einer bestimmten Leistungsklasse hat, sofern nicht ausd...