rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Investitionszulage 1993
Nachgehend
Tenor
1. Der Bescheid über die Investitionszulage 1993 vom 26.04.1995 i. d. F. der Einspruchsentscheidung vom 26.07.1996 wird geändert und die Investitionszulage 1993 unter Berücksichtigung weiterer zulagefähiger Investitionen von 1.494,– DM auf 17.836,–DM festgesetzt. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu 95 v. H. und der Beklagte zu 5 v. H. zu tragen.
3. Das Urteil ist wegen der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Gewährung von Investitionszulagen für Sicherheitssysteme und für ein TV Überwachungssystem.
Die Klägerin betreibt ein Automatenaufstellunternehmen. Insbesondere werden die Automaten in Spielhallen aufgestellt.
Die Klägerin beantragte am 30.09.1994 beim Beklagten Investitionszulage u.a. für Pos 22 Sicherheitssystem, Pos 30 Sicherheitssystem, Pos 35 Sicherheitssystem, Pos 31 TV Überwachungssystem.
Mit Bescheid über Investitionszulage 1993 vom 26. April 1995 lehnte der Beklagte den Antrag für die genannten Positionen ab, da es sich um unbewegliche Wirtschaftsgüter handele.
Der hiergegen eingelegte Einspruch vom 25.05.1995 blieb erfolglos. Mit Einspruchsentscheidung vom 26. Juli 1996 wies der Beklagte den Einspruch zurück.
Mit ihrer Klage vom 23.08.1996 verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Die Klage wird im wesentlichen wie folgt begründet:
Die Sicherheitssysteme bestehen aus einer Zentraleinheit sowie aus Überfall-Handsendern und Bewegungsmeldern. Der Alarm werde während der Öffnungszeiten der Spielhallen über die Handsender der Aufsichten und außerhalb der Öffnungszeiten über die Bewegungsmelder ausgelöst. Die Zentraleinheit befinde sich unter der Theke der Spielhalle, habe eine eigene Stromversorgung und ermögliche es, im Gefahrenfall Kontakt mit dem auswärtigen Sicherheitsunternehmen aufzunehmen. Der Alarm werde dort ausgelöst. Die Handsender befinden sich in den Händen der Aufsichten, die Bewegungsmelder seien an die Wände geschraubt. Das Sicherheitssystem könne jederzeit demontiert und anschließend jederzeit in anderen Räumlichkeiten wieder voll funktionsfähig montiert werden. Es sei mit einer Mehrplatz-Computeranlage vergleichbar. Das Sicherheitssystem diene nicht dem Gebäude, sondern ausschließlich dem Betrieb der Spielhalle. Geschützt werde nur der Bereich, in dem sich die Automaten befinden, nicht aber übrige Räume. Es sei kein Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude erkennbar. Bei Alarmanlagen sei zu differenzieren, ob es sich um eine sogenannte Außenhautsicherung handele oder ob nur die Innenräume teilweise gesichert werden. Das Sicherheitssystem sei ein selbständiges bewegliches Wirtschaftsgut.
Das TV-Überwachungssystem bestehe aus einer Videokamera und einem Monitor, der auf der Theke der Spielhalle stehe. Die Videokamera sei an die Wand angeschraubt. Eine Demontage sei möglich, ohne daß das Gebäude oder die Kamera in ihren Funktionen beeinträchtigt würden. Die TV-Überwachungsanlage sei ein bewegliches Wirtschaftsgut. Sie sei erforderlich, um die auf 2 Etagen ausgedehnte Spielhalle zu überwachen. Ohne sie würden zwei Angestellte benötigt.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid über die Investitionszulage 1993 vom 26. April 1995 i.d.F. der Einspruchsentscheidung vom 26. Juli 1996 dahingehend zu ändern, daß die Investitionszulage unter Berücksichtigung weiterer zulagefähiger Investitionen von 30.860;– DM auf 20.184,– DM heraufgesetzt wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt er im wesentlichen aus:
Die Sicherungssysteme seien unbewegliche Wirtschaftsgüter i.S. der Tz. 7 i.V.m. Tz. 10 des Mietereinbautenerlasses, BStBl. I 1976, S. 66/67. Die Sicherungssysteme sowie die TV-Überwachungsanlage bildeten jeweils eine wirtschaftliche Einheit, die mit dem Gebäude verbunden sei. Es lägen weder Scheinbestandteile noch Betriebsvorrichtungen vor. Die Investition sei nicht nur zu einem vorübergehenden Zweck erfolgt, weil die Nutzungsdauer der Sicherungsanlagen von 5 Jahren kürzer als die voraussichtliche Mietdauer von 10 Jahren sei. Zwischen dem Betrieb der Spielautomaten und den Sicherungsanlagen bestünde kein besonders enger Zusammenhang. Die Sicherungsanlagen würden nicht ausschließlich dem Betrieb der Automaten dienen, sondern würden vor dem unbefugten Betreten der Räume, in denen die Automaten aufgestellt sind, schützen. Im übrigen verweist er auf die Einspruchsentscheidung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nur teilweise begründet. Der Bescheid über die Investitionszulage 1993 vom 26.04.1995 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.07.1996 ist hinsichtlich der Sicherheitssysteme rechtmäßig. F...