rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Eigenheimzulage 1996
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Überlassung einer Wohnung an Angehörige aufgrund eines Wohnrechts der Gewährung der Eigenheimzulage entgegensteht.
Die Kläger sind verheiratet. Ihre zwei zum Haushalt gehörenden Kinder sind 1974 und 1976 geboren worden. Im Mai 1996 erwarben die Kläger das Wohnhaus von den Eltern der Klägerin. Nach dem notariellen Kaufvertrag ist der Kaufpreis in Höhe von 100.500 DM in noch zwischen den Parteien zu vereinbarenden Raten binnen 8 Jahren zahlbar. Weiter räumten die Kläger sowohl den Verkäufern als Gesamtberechtigte gemäß § 428 Bürgerliches Gesetzbuch -BGB- als auch der Mutter der Verkäuferin auf Lebenszeit ein unentgeltliches Wohnungsrecht als beschränkte persönliche Dienstbarkeit gemäß § 1093 BGB an den beiden bereits von ihnen genutzten Wohnungen des Hauses ein. Der Großmutter der Klägerin war anläßlich der Veräußerung des Hauses auf die Eltern der Klägerin im Jahre 1977 die mietfreie Nutzung auf Lebenszeit der von ihr bewohnten Wohnung eingeräumt worden (vgl. Bl. 23 der Rechtsbehelfs-Akten). Der Beklage lehnte den Antrag der Kläger auf Festsetzung der Eigenheimzulage ab.
Der Einspruch blieb erfolglos. Die Ablehnung begründete das Finanzamt damit, daß der Anspruch nach § 4 Eigenheimzulagegesetz -EigZulG-bei Überlassung der Wohnung an einen Angehörigen i.S. des § 15 Abgabenordnung -AO-nur dann bestehe, wenn die Nutzung aufgrund eines dinglichen Zuwendungs-oder Vermächtniswohnrechts zugunsten Dritter erfolge. Werde die Wohnung hingegen aufgrund eines vorbehaltenen obligatorischen oder dinglichen Wohnrechts genutzt, sei die Überlassung nicht unentgeltlich, da sich die Nutzung aus dem vormaligen Eigentum ableite und zwar unabhängig davon, ob die Wohnung entgeltlich oder unentgeltlich übertragen worden sei.
Zur Begründung ihrer Klage wiederholen die Kläger im wesentlichen ihre im Vorverfahren geäußerte Rechtsauffassung. Der Begriff der Unentgeltlichkeit sei nicht Gleichbedeutend mit dem in § 10e bzw. § 10h Einkommensteuergesetz -EStG-. Bei der Würdigung des Sachverhaltes sei der im Kaufvertrag zum Ausdruck kommende Willen der Parteien maßgeblich. Bereits aus dem Wortlaut des Vertrages ergebe sich, daß es sich nicht um den Vorbehalt eines Wohnrechts handele, von dem die Eigentumsübertragung abhängig gemacht worden sei, sondern daß den Verkäufern von Seiten der Käufer ein lebenslanges Wohnrecht eingeräumt worden sei. Dies sei lediglich aus Vereinfachungsgründen im Zuge des Kaufs erfolgt. Außerdem treffe die Argumentation des Beklagten für die Großmutter der Klägerin nicht zu. Diese sei niemals Eigentümerin des Hauses gewesen, so daß sich ihr Wohnrecht nicht aus vorbehaltenen Rechten herleite.
Die Kläger beantragen,
den Bescheid über die Ablehnung der Festsetzung einer Eigenheimzulage vom 11. September 1996 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. November 1996 aufzuheben und die Eigenheimzulage für 1996 auf 5.500 DM festzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht er sich im wesentlichen auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Das Finanzamt hat die Eigenheimzulage zu Recht nicht gewährt, weil keine Überlassung an Angehörige i.S. des § 4 EigZulG vorliegt.
Nach § 4 EigZulG besteht ein Anspruch auf die Eigenheimzulage nur für die Jahre, in denen der Anspruchsberechtigte die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt (Satz 1). Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, soweit eine Wohnung unentgeltlich an einen Angehörigen im Sinne des § 15 der AO zu Wohnzwecken überlassen wird (Satz 2).
Im Streitfall nutzen die Eltern und die Großmutter und damit Verwandte in gerader Linie i. S. § 15 Abs. 1 Nr. 3 AO die Wohnungen. Gleichwohl scheitert der Anspruch auf Eigenheimzulage am Tatbestandsmerkmal der „Überlassung”. Von einer Überlassung der Wohnung oder Teilen hiervon ist dann auszugehen, wenn der Nutzungsberechtigte seine Berechtigung unmittelbar vom Eigentümer ableitet, d.h. der Eigentümer muß in Ausübung seiner aus dem Eigentum abgeleiteten Herrschaftsmacht einem Dritten Besitz an der Wohnung oder Teilen hiervon einräumen. Ein Überlassen in dem vom Gesetz geforderten Sinne ist deshalb zu verneinen, wenn der bisherige Eigentümer sich bei der Übertragung des Objekts ein dingliches oder schuldrechtliches Nutzungsrecht vorbehält (Wacker, Kommentar zum EigZulG, 2. Aufl. 1996, § 4 Tz. 25). Insoweit leitet er sein Recht zum Besitz aus seiner vormaligen Eigentümerstellung ab. Der Käufer hat von vornherein das um das Wohnrecht reduzierte Eigentum erhalten. Er hat nicht mehr die Rechtsmacht, dem Nutzer das Wohnrecht zu überlassen, denn dieser besitzt es bereits.
Das um die Wohnrechte reduzierte Eigentum an dem Haus haben die Kläger im Streitfall erworben. Mit dem Einwand, das Wohnrecht sei aus Vereinfachungsgründen zuglei...