rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Investitionszulage 1994
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Beschluß:
Der Streitwert beträgt 877,– DM.
Tatbestand
Streitig ist die Gewährung einer Investitionszulage für eine Einbruchmeldeanlage und ein Gemälde.
Die Klägerin betreibt eine Anwaltssozietät in angemieteten Räumlichkeiten. Das Mietverhältnis begann am 01.08.1993 und läuft bis zum 31.12.1999; es wurde eine Verlängerungsoption für weitere 10 Jahre vereinbart.
Die Klägerin erwarb im Streitjahr u.a. eine Einbruchmeldeanlage (Anschaffungskosten 7.155, 93 DM) sowie ein in Acryl gearbeitetes Gemälde „Schöne Dame” (Anschaffungskosten 6.074,77 DM netto) des Künstlers XB.
Der Beklagte versagte die für diese beiden Wirtschaftsgüter beantragte Investitionszulage. Der Einspruch blieb erfolglos.
Die Klägerin trägt vor, die Einbruchmeldeanlage sei als bewegliches Wirtschaftsgut zu qualifizieren. Für eine Anwaltskanzlei sei wegen der besonderen Verpflichtung zur Geheimhaltung von Mandantendaten eine Einbruchmeldeanlage unbedingt erforderlich, sie diene unmittelbar dem betrieblichen Ablauf. Ein „normaler” Bürobetrieb könne auch ohne eine solche Anlage auskommen, nicht jedoch die Klägerin. Einbruchmeldeanlagen in Tresoranlagen etwa bei Banken seien als Betriebsvorrichtungen anerkannt. Bei ihr liege der Fall genauso. Auch bei Klimaanlagen werde nach dem Unternehmenszweck differenziert.
Das Gemälde sei investitionszulagebegünstigt, denn es handele sich um einen unbekannten Maler, bei dem keine besondere Wertsteigerung absehbar sei. Das Gemälde nutze sich daher wie jeder andere Einrichtungsgegenstand ab. Ein Wertzuwachs wie bei antiken Meistern sei nicht zu erwarten.
Die Klägerin beantragt,
den Investitionzulagenbescheid für das Jahr 1994 vom 10.05.1995 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.03.1996 dahingehend abzuändern, daß die Investitionszulage auf 2.237,– DM, entsprechend einer Erhöhung um 877,– DM, festgesetzt wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Meinung, eine Einbruchmeldeanlage gehöre auch bei einer Rechtsanwaltskanzlei zu dem Gebäude. Es handele sich nicht um eine Betriebsvorrichtung. Das Gemälde sei kein Werk der Gebrauchskunst. Bei einem Bild mit Anschaffungskosten von über 4.000 DM erwarte der Käufer eine Wertsteigerung, eine baldige Abnutzung sei nicht erkennbar. Im übrigen sei das Gemälde nicht mehr neu.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
A. Einbruchmeldeanlage
Der Beklagte hat die Festsetzung einer Investitionszulage für die Anschaffungskosten der Einbruchmeldeanlage zu Recht abgelehnt, denn es handelt sich hierbei nicht um ein bewegliches Wirtschaftsgut.
Gemäß § 2 Satz 1 Investitionszulagengesetz vom 23.09.1993 (BStBl I 1993, 856) -InvZulG – ist die Anschaffung eines Wirtschaftsgutes nur dann begünstigt, wenn es sich um ein bewegliches Wirtschaftsgut handelt. Der Begriff des beweglichen Wirtschaftsgutes ist nach den Grundsätzen des Einkommensteuerrechts auszulegen, das seinerseits auf die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und des Bewertungsrechts zurückgreift (BFH, Urteil vom 23.09.1988 III R 67/85, BStBl II 1989, 113). Diese zu § 19 Berlinförderungsgesetz ergangene Rechtsprechung ist auf den insoweit wörtlich übereinstimmenden § 2 InvZulG anwendbar.
Zivilrechtlich gehört eine Einbruchmeldeanlage in der Regel zu den wesentlichen Bestandteilen des Gebäudes i.S. des § 94 Abs.1 BGB (vgl. Palandt/Heinrichs, Bürgerliches Gesetzbuch, 52.Aufl., § 93 Rz.5; Oberlandesgericht –OLG– Hamm, Urteil vom 4.Dezember 1987 20 U 70/87, Neue Juristische Wochenschrift, Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 1988, 923; BFH-Urteil vom 16.02.1993 IX R 85/88, BStBl II 1993, 544, BFHE 170, 547).
Sie steht nach der allgemeinen Verkehrsanschauung in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang zu dem Gebäude als solchem (vgl. BFH-Urteil vom Urteil vom 16.02.1993 – IX R 85/88 aaO.). Zum Gebäude rechnen solche Gebäudeteile und Einrichtungen, die dem Gebäude ein besonderes Gepräge geben oder deren Fehlen ein negatives Gepräge bewirkt. Nicht zum Gebäude rechnen solche Bestandteile, die nicht der Nutzung des Gebäudes selbst, sondern einem davon verschiedenen Zweck dienen (so ausdrücklich BFH-Urteil vom 16.02.1993 – IX R 85/88 aaO.
Voraussetzung für die Bejahung eines einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhangs mit dem Gebäude ist nicht, daß der Bestandteil zur notwendigen, unerläßlichen Ausstattung eines Wohngebäudes gehört. Maßgebend ist vielmehr, ob die Ausstattung, gemessen an zeitgemäßen Wohnansprüchen, das Bauwerk als objektiv zu Wohnzwecken geeignet erscheinen läßt und ihr Fehlen dem Wohngebäude ein negatives Gepräge geben würde (vgl. BFH-Urteil vom 29.August 1989 IX R 176/84, BFHE 159, 303, BStBl II 1990, 430 m.w.N.).
Nach den vorgenannten Grundsätzen gehören Einbruchmeldeanlagen nicht nur bei Wohngebäuden (BFH-Urteil vom 16.02.1993 IX R 85/88 aaO), sondern erst recht bei betrieblich genutzen Gebäuden zum Gebäude selbst. Die Ein...