Verfahrensgang
LG Gera (Aktenzeichen 3 O 78/17) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Landgerichts Gera vom 22.01.2019, Az.: 3 O 78/17, abgeändert und der Antrag der Gläubigerin vom 02.10.2018 zurückgewiesen.
2. Die Gläubigerin trägt die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens einschließlich des Beschwerdeverfahrens.
3. Gebührenstreitwert des Beschwerdeverfahrens: 3.000,00 EUR
Gründe
I. Die Gläubigerin macht gegenüber der Schuldnerin, der testamentarischen Alleinerbin des am 23.02.2016 in Gera verstorbenen B. H. W. S., Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend. Die Schuldnerin wurde durch Teilurteil und Teilendurteil vom 09.05.2018 verurteilt, ein notarielles Bestandsverzeichnis bezüglich der Aktiva und Passiva des Realnachlasses und über ergänzungspflichtige Schenkung, die der Erblasser zu Lebzeiten während der gesamten Ehezeit von 1985 (Tag der Eheschließung) bis zum 22.02.2016 getätigt hat, vorzulegen. In den Gründen des Urteils heißt es, die Schuldnerin habe Dürftigkeitseinrede erhoben. Unzulänglichkeit des Nachlasses sei gegeben. Der entsprechende Nachweis sei durch Vorlage des von der Schuldnerin erstellten Nachlassverzeichnisses samt Belegen geführt. Die Dürftigkeit des Nachlasses stehe aber der Verpflichtung der Schuldnerin zur Auskunftserteilung nicht entgegen, weil die Gläubigerin sich bereiterklärt habe, für die Kosten des notariellen Bestandsverzeichnisses aufzukommen.
Die Bevollmächtigten der Schuldnerin sandten an die Bevollmächtigte der Gläubigerin Schreiben vom 29.05.2018, in dem es hieß:
Auf Ihr Schreiben vom 25.05.2018 teilen wir Ihnen mit, dass unsere Mandantin Frau S. ein notarielles Bestandsverzeichnis vorlegen wird. Da Ihre Mandantin zur Kostenübernahme verpflichtet ist, bitten wir Sie, auf deren Rechnung einen/e Notar/in in Gera mit der Erstellung des notariellen Verzeichnisses zu beauftragen und zu benennen.
Die Gläubigerin beauftragte die Notarin Dr. A. G. in B. mit der Erstellung eines Vermögensverzeichnisses und forderte die Schuldnerin zur Mitwirkung und zur Abgabe einer Erklärung über ihre Mitwirkungsbereitschaft auf. Mit Schreiben vom 28.06.2018 teilten die Bevollmächtigten der Schuldnerin mit, dass sie mit der Beauftragung eines Notars in B. nicht einverstanden seien. In dem Schreiben hieß es:
Wie Ihnen zugesagt, wird unsere Mandantin das notarielle Bestandsverzeichnis vorlegen und von Notar/Notarin in G. erstellen lassen. Wir setzen Ihnen eine nochmalige Frist einen Notar/Notarin aus G. mit der Erstellung des notariellen Bestandsverzeichnisses auf Rechnung Ihrer Mandantin zu beauftragen.
Sollte Ihre Mandantin bis zum 20.07.2018 keine Auswahl entsprechend dieser Aufforderung getroffen haben, wird Frau S. selbständig einen Notar/Notarin aus G. auswählen und Ihnen gegenüber benennen, welchen sie dann auf Rechnung Ihrer Mandantin beauftragen können.
Die Bevollmächtigten der Gläubigerin antworteten mit Schreiben vom 28.06.2018:
In der obigen Angelegenheit komme ich zurück auf Ihr Schreiben vom 28.06.2018. Ihre Rechtsauffassung ist falsch. Ihre Mandantin darf den Notar nicht benennen und ich untersage Ihnen und Ihrer Partei zu Lasten der Frau D., einen Notar aus G. zu beauftragen.
Mit Schriftsatz vom 02.10.2018 beantragte die Gläubigerin, gegen die Schuldnerin nach § 888 ZPO ein Ordnungsgeld zu verhängen, ersatzweise Zwangshaft anzuordnen. In dem Schriftsatz hieß es:
Der Beklagten zu 1) (der Schuldnerin) wurde eine Frist gesetzt, bis zum 04.07.2018 mitzuteilen, dass die Beklagte zu 1. ihrer Verpflichtung bei einem Notar, ein solches Bestandsverzeichnis zu erstellen, erfüllt. Gleichzeitig wurde die B. Notarin Dr. A. G. mit Schreiben vom 22.06.2018 beauftragt, bei der Erstbeklagten ein solches Bestandsverzeichnis zu erstellen.
Die Erstbeklagte hat bis heute keine Bereitschaft erklärt, ein solches Bestandsverzeichnis zu erstellen. Sie weigert sich, nach B. anzureisen und ein solches Bestandsverzeichnis zu erstellen. Das Bestimmungsrecht, welcher Notar hier beauftragt werden soll, liegt eindeutig bei der Klägerin, welche auch verpflichtet ist, den Notar zu bezahlen, was sie auch tun wird.
Da die Beklagte zu 1) bis heute ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen ist, ein solches Bestandsverzeichnis zu erstellen, muss nunmehr im Wege der Zwangsvollstreckung vorgegangen werden.
Die Beklagtenanwälte werden einwenden, dass die Beklagte zu 1) lediglich verpflichtet ist, im Umkreis von 50 km um G. einen Notar aufzusuchen. Diese Rechtsauffassung findet aber keine Stütze im Gesetz. Die Klägerin selbst möchte an dem Termin zur Erstellung des notariellen Bestandsverzeichnisses über den Real- und Fiktivnachlass teilnehmen. Das gilt ebenso für den Unterfertigten, welcher das Recht hat, an einem solchen Termin mit teilzunehmen. Die von den Beklagtenanwälten immer wieder zitierte Kommentierung dazu in Palandt/Weidlich, Randziffern 17 und 18 zu § 2314 BGB, wobei wir wegen der schlampigen Zitierweise die Auflage nicht kennen, gibt dazu nichts her.
Die Schuldnerin hat die Au...