Allenfalls klärungsbedürftig ist der Umfang und damit die Höhe ihrer letztlich steuerpflichtigen Bereicherung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG). Es dürfte nicht akzeptabel sein, sie gegenständlich in einer Werterhöhung ihrer Gesellschaftsbeteiligungen zu sehen (so aber BFH v. 5.2.2020 – II R 9/17, BStBl. II 2020, 658 = ErbStB 2020, 281 [Knittel]). Insoweit greift nun § 39 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 Alt. 2 AO-E: "Wirtschaftsgüter, die [...] einer rechtsfähigen Personengesellschaft zustehen, werden den [...] Gesellschaftern anteilig zugerechnet, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist." Letzteres folgt zwingend aus § 2a Satz 2 ErbStG-E. Welche Wirtschaftsgüter der Gesellschaft "zustehen", bestimmt sich ohne besondere gesetzliche Anordnung nach § 39 Abs. 1 AO und damit allein nach der zivilrechtlichen Rechtslage (BFH v. 6.5.2020 – II R 34/17, BStBl. II 2020, 744 = ErbStB 2020, 314 [Hartmann]). Wird eine rechtsfähige Personengesellschaft z.B.

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