Allenfalls klärungsbedürftig ist der Umfang und damit die Höhe ihrer letztlich steuerpflichtigen Bereicherung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG). Es dürfte nicht akzeptabel sein, sie gegenständlich in einer Werterhöhung ihrer Gesellschaftsbeteiligungen zu sehen (so aber BFH v. 5.2.2020 – II R 9/17, BStBl. II 2020, 658 = ErbStB 2020, 281 [Knittel]). Insoweit greift nun § 39 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 Alt. 2 AO-E: "Wirtschaftsgüter, die [...] einer rechtsfähigen Personengesellschaft zustehen, werden den [...] Gesellschaftern anteilig zugerechnet, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist." Letzteres folgt zwingend aus § 2a Satz 2 ErbStG-E. Welche Wirtschaftsgüter der Gesellschaft "zustehen", bestimmt sich ohne besondere gesetzliche Anordnung nach § 39 Abs. 1 AO und damit allein nach der zivilrechtlichen Rechtslage (BFH v. 6.5.2020 – II R 34/17, BStBl. II 2020, 744 = ErbStB 2020, 314 [Hartmann]). Wird eine rechtsfähige Personengesellschaft z.B.
- Alleinerbin, erwirbt sie durch Erbanfall die Erbschaft als Ganzes, d.h. sämtliche Vermögensgegenstände und Schulden des Erblassers (§§ 1922 Abs. 1, 1942 Abs. 1 BGB);
- Miterbin, erwirbt sie den auf sie entfallenden Erbteil (§ 1922 Abs. 1 BGB), d.h. einen ihrer Erbquote entsprechenden Anteil am Nachlass, der mit dem Erbfall gemeinschaftliches Vermögen aller Miterben, Gesamthandsvermögen der Erbengemeinschaft wird (§§ 1922 Abs. 1, 2032 ff. BGB);
- Vermächtnisnehmerin, erwirbt sie lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Erben/die Erbengemeinschaft (§§ 1939, 2147 BGB; BFH v. 23.11.2022 – II R 37/19, BFH/NV 2023, 641 Rz. 14 = ErbStB 2023, 97 [Krezer]);
- als Bedachte durch freigebige Zuwendung bereichert, ist grundsätzlich der konkrete Erwerbsgegenstand maßgebend (Hartmann in Stenger/Loose, BewG/ErbStG/GrStG, § 7 ErbStG Rz. 12).
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