(1) Gesellschaften und juristische Personen haben für die Anwendung dieses Übereinkommens ihren Wohnsitz an dem Ort, an dem sich

 

a)

ihr satzungsmäßiger Sitz,

 

b)

ihre Hauptverwaltung oder

 

c)

ihre Hauptniederlassung

befindet.

 

(2) Im Falle des Vereinigten Königreichs und Irlands ist unter dem Ausdruck "satzungsmäßiger Sitz" das "registered office" oder, wenn ein solches nirgendwo besteht, der "place of incorporation" (Ort der Erlangung der Rechtsfähigkeit) oder, wenn ein solcher nirgendwo besteht, der Ort, nach dessen Recht die "formation" (Gründung) erfolgt ist, zu verstehen.

 

(3) Um zu bestimmen, ob ein "trust" seinen Sitz in dem durch dieses Übereinkommen gebundenen Staat hat, bei dessen Gerichten die Klage anhängig ist, wendet das Gericht sein Internationales Privatrecht an.

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