Leitsatz
Besteht kein steuerlich anzuerkennendes Treuhandverhältnis, sind überhöhte Vergütungen an den Lebensgefährten der Gesellschafterin dieser als verdeckte Gewinnausschüttung zuzurechnen. Bei Zufluss der Gesamtvergütung in mehreren Jahren liegen Kapitalerträge erst bei Zufluss vor. Eine quotale Zurechnung ist unzulässig.
Sachverhalt
Im Streitfall hatte der Lebensgefährte der zu 45 % an einer GmbH beteiligten Gesellschafterin neben einer überhöhten Geschäftsführervergütung zusätzlich eine Tantieme erhalten. Diese wurde erst im Folgejahr ausbezahlt. Das Finanzamt behandelte die Gesamtvergütung als verdeckte Gewinnausschüttung, soweit sie eine angemessene Geschäftsführervergütung überschritt. Diese verdeckte Gewinnausschüttung erfasste sie bei der Gesellschafterin als Kapitalerträge soweit anteilig in den betroffenen Jahren Zahlungen erfolgten.
Entscheidung
Nach Auffassung des Finanzgerichts erfolgte der Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung bei der Gesellschafterin zu Recht. Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG könne nur der Anteilseigner erzielen. Anteilseigner sei derjenige, dem nach § 39 AO die Anteile an der Gesellschaft im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses zuzurechnen sind. Auch verdeckte Gewinnausschüttungen seien dem wirtschaftlichen Eigentümer der Anteile zuzurechnen.
Ein zur abweichenden Zurechnung führendes (verdecktes) Treuhandverhältnis sei nur wirksam, wenn es eindeutig vereinbart und nachweisbar ist. Es müsse auf ernst gemeinten und klar nachweisbaren Vereinbarungen zwischen Treugeber und Treuhänder beruhen und tatsächlich durchgeführt werden. Das Handeln des Treuhänders im fremden Interesse müsse wegen der vom zivilrechtlichen Eigentum abweichenden Zurechnungsfolge eindeutig erkennbar sein. Den Nachweis, nur Treuhänderin zu sein, habe die Klägerin zu führen. Dieser sei im Streitfall nicht erbracht.
Eine verdeckte Gewinnausschüttung könne auch dann vorliegen, wenn der Vermögensvorteil nicht dem Gesellschafter, sondern einer ihm nahestehenden Person zugewendet wird. Dies gelte unabhängig davon, ob der Gesellschafter selbst ein vermögenswertes Interesse an dieser Zuwendung hat. Dies sei so zu verstehen, dass eine persönliche Nähebeziehung genügt, um aufgrund des ersten Anscheins von einer Zuwendung auszugehen.
Allerdings liege eine verdeckte Gewinnausschüttung nur vor, soweit diese auch tatsächlich zugeflossen ist. Soweit die Zahlungen im Streitjahr die Angemessenheitsgrenze überschreiten, seien Kapitalerträge bei der Anteilseignerin anzunehmen. Die Zahlungen im Folgejahr seien sodann insgesamt als verdeckte Gewinnausschüttung zu erfassen. Ein quotaler Ansatz hinsichtlich sämtlicher Anteile der Gesamtvergütung scheide aus.
Hinweis
Gegen die Entscheidung des Finanzgerichts wurde Revision bei BFH eingelegt (Az. des BFH: VIII R 32/14). Vergleichbare Verfahren ruhen deshalb nach § 363 AO.
Link zur Entscheidung
FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.06.2014, 6 K 13014/11