Lt. EuGH Unklarheit im Sachverhalt: Der EuGH gab allerdings zu bedenken, es gehe aus den Akten nicht ausdrücklich hervor, ob ein Anspruch auf Vorsteuerabzug nicht möglicherweise in Deutschland entstanden sei.[45]

Unklarheiten gibt es immer: Vermutlich ging aus den Akten auch nicht ausdrücklich hervor, ob ein solcher Anspruch nicht möglicherweise in Frankreich, in Griechenland, in der Türkei oder sonst wo entstanden war. Das hinterfragte der Gerichtshof allerdings nicht. Insofern wird nicht klar, warum er diese Frage in Bezug auf Deutschland aufwarf.

"Aufhänger" für weitergehende Feststellungen: Vielleicht machte er diesen kleinen Schlenker auch nur, um gleichwohl noch darlegen zu können, dass Art. 56 Abs. 2 MwStSystRL, als Vorschrift über Vermietungsumsätze, in den Fällen einer unentgeltlichen Leistung nicht zur Anwendung kommen könne. Hätte QM Vorsteuern i.Z.m. der Anschaffung des Fahrzeugs nämlich in Deutschland geltend machen können, hätte der der Tatbestand von Art. 26 Abs. 1 Bchst. a MwStSystRL theoretisch erfüllt sein können und es hätte sich die Frage nach dem Ort der Besteuerung dieser unentgeltlichen Leistung gestellt.

Art. 56 MwStSystRL gilt nicht ohne Mietzins: Für diesen Fall lehnte der EuGH die Anwendbarkeit des Art. 56 Abs. 2 MwStSystRL aber ab. Die Vorschrift gelte nämlich allein für Gebrauchsüberlassungen, für die ein Mietzins gezahlt werde – was bei einer unentgeltlichen Leistung gerade nicht der Fall sei.[46]

[45] EuGH v. 20.1.2021 – C-288/19 – QM, UR 2021, 147 Rz. 36.
[46] EuGH v. 20.1.2021 – C-288/19 – QM, UR 2021, 147 Rz. 45. Das hatte er auch bereits in vorhergehenden Urteilen festgestellt; vgl. EuGH v. 8.5.2003 – C-269/00 – Seeling, UR 2003, 288 Rz. 51; EuGH v. 18.7.2013 – C-210/11, C-211/11 – Medicom SPRL und Maison Patrice Alard SPRL, UR 2014, 404 Rz. 34.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge