Im UStAE geregelte Fälle lagen nicht vor: Da der BFH festgestellt hatte, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Fahrzeugüberlassung von QM und der Arbeitsleistung bzw. dem Gehaltsverzicht von A und B bestanden hatte, brauchte er die Frage, ob eine entgeltliche Fahrzeugüberlassung auch bei einer bloß faktischen betrieblichen Übung (vgl. Abschn. 15.23. Abs. 9 Satz 2 UStAE) oder in den Fällen anzunehmen ist, in denen das Fahrzeug dem Arbeitnehmer faktisch für eine gewisse Dauer und nicht nur gelegentlich zur Privatnutzung überlassen wird (Abschn. 15.23. Abs. 9 Satz 3 UStAE),[84] nicht zu entscheiden.[85]
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