OFD Koblenz, Verfügung v. 22.6.1998, S 7100 A - St 51 2
In zunehmendem Maß wird Standard-Software über das Internet oder andere elektronische Netze sowie mittels Modem überlassen. Es stellt sich die Frage, ob es sich dabei um eine Lieferung von Standard-Software handelt, für die die Regelungen der Verfügung vom 17.11.1994 (FinMin Brandenburg 21.10.1994, 31 - S 7100 - 12/94) gelten, oder ob eine sonstige Leistung i.S. des § 3 Abs. 9 UStG vorliegt.
Da die Problematik nicht nur in Deutschland, sondern auch im übrigen Gemeinschaftsgebiet von Bedeutung ist, soll die Frage im Beratenden Ausschuß für Mehrwertsteuer erörtert werden.
Bis zum Vorliegen des Ergebnisses der Erörterung wird die Auffassung vertreten, daß die Überlassung von Standard-Software auf elektronischem Weg als sonstige Leistung anzusehen ist.
Bei der Überlassung mittels Internet oder anderer Netze bzw. per Modem wird dem Leistungsempfänger lediglich die Möglichkeit eröffnet, die Software auf seine Anlage zu überspielen. Durch die körperliche Übergabe der Software im Rahmen einer Lieferung gem. § 3 Abs. 1 UStG dagegen wird dem Leistungsempfänger die Verfügungsmacht über die bewegliche Sache Datenträger verschafft.
Der Leistungsort bestimmt sich gem. § 3 a Abs. 4 Nr. 5 i.S.d. Abs. 3 UStG. Danach unterliegen Leistungen an Unternehmer nur dann im Inland der USt, wenn der Leistungsempfänger ein im Inland ansässiger Unternehmer ist. Für Leistungen an Nichtunternehmer mit Wohnsitz oder Sitz in der EG, gilt § 3 a Abs. 1 UStG Abschn. 38 Abs. 1 UStR); die sonstige Leistung wird dort ausgeführt, wo der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Ist der Leistungsempfänger kein Unternehmer und hat er seinen Wohnsitz außerhalb des Gemeinschaftsgebiets, wird die Leistung dort ausgeführt, wo er seinen Wohnsitz oder Sitz hat, sie ist somit im Inland nicht steuerbar.
Für die im Inland steuerbaren Leistungen gilt der Regelsteuersatz gem. § 12 Abs. 1 UStG. Der ermäßigte Steuersatz § 12 Abs. 2 Nr. 7 c UStG) findet keine Anwendung, weil der Hauptinhalt der Leistung – wie bei der Übergabe von Standard-Software zur weiteren Verwendung durch den Käufer – nicht in der Überlassung von urheberrechtlich geschützten Rechten besteht (so auch der BFH in seinem Urteil vom 13.3.1997, V R 13/96, BStBl 1997 II S. 372 undAbschn. 168 Abs. 1 UStR).
Zum Nachweis dafür, daß die sonstigen Leistungen nicht im Inland der USt unterliegen, muß der leistende Unternehmer durch entsprechende Aufzeichnungen und Unterlagen sicherstellen, daß eine Zuordnung der Leistungen an im Inland oder im Ausland ansässige Leistungsempfänger möglich ist. Ggf. muß er deren Unternehmereigenschaft nachweisen.
Sofern den Finanzämtern entsprechende Fälle bekannt werden, ist darauf zu achten, daß die USt.-Festsetzungen bis zu einer Entscheidung des EG-MwSt-Auschusses unter dem Vorbehalt der Nachprüfung durchgeführt werden.
Normenkette
UStG § 3 Abs. 1