Zusätzliche Tatbestände durch das Wachstumschancengesetz
[Ohne Titel]
Dipl.-Finw. Jens Herkens
Durch das Wachstumschancengesetz v. 27.3.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) hat der Gesetzgeber u.a. die Thesaurierungsbegünstigung für Personenunternehmen nach § 34a EStG punktuell geändert und ergänzt. So kann z.B. ab dem Veranlagungszeitraum 2024 ein höherer Betrag als bisher begünstigt besteuert werden, da die entnommene Einkommensteuer und die gezahlte Gewerbesteuer das Thesaurierungsvolumen für die Berechnung des "nicht entnommenen Gewinns" i.S.d. § 34a Abs. 2 EStG nicht mehr mindern. Es wurden auch neue Tatbestände eingefügt, nach denen sich die unentgeltliche oder entgeltliche Übertragung von Teilen von Betrieben oder Mitunternehmeranteilen auf den "nachversteuerungspflichtigen Betrag" (§ 34a Abs. 3 EStG) auswirkt. Der folgende Beitrag stellt die Auswirkungen von Übertragungen oder Teilübertragungen von betrieblichen Einheiten auf die Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG nach der bisherigen und der neuen Rechtslage dar.
I. Grundlagen des § 34a EStG
1. Begünstigung nicht entnommener Gewinne (§ 34a Abs. 1, 2 EStG)
Seit dem Veranlagungszeitraum (VZ) 2008 können natürliche Personen ihre Gewinne aus einem Betrieb (Einzelunternehmen) oder ihre Gewinnanteile aus der Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft nach § 34a Abs. 1 EStG mit einem Einkommensteuersatz von 28,25 % besteuern lassen, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind und der Betriebsinhaber bzw. Mitunternehmer dies beantragt.
Das zentrale Element der Regelung ist die Besteuerung mit dem Sondersteuersatz, soweit der Gewinn nicht entnommen wird (Thesaurierungsbegünstigung). Hintergrund der Regelung ist das politische Ziel, Einzelunternehmer und Mitunternehmer mit ihren Gewinneinkünften (Einkünfte aus Land und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit) in vergleichbarer Weise wie das Einkommen einer Kapitalgesellschaft tariflich zu belasten.
2. Nachversteuerung durch spätere Überentnahmen (§ 34a Abs. 3, 4 EStG)
Wenn und soweit der nach § 34a Abs. 1 EStG antragsgemäß besteuerte Gewinn später entnommen wird, entfällt zwar nicht der Sondersteuersatz. Es wird aber für den VZ der "schädlichen" Entnahme der seinerzeit begünstigte Gewinn mit 25 % "nachbesteuert" (§ 34a Abs. 4 EStG). Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften ebenfalls in dieser Höhe bei natürlichen Personen nach § 32d Abs. 1 EStG besteuert werden (können). Um die Nachversteuerung zu überwachen, wird zum Ende jedes VZ ein (noch verbleibender) "nachversteuerungspflichtiger Betrag" gesondert festgestellt (§ 34a Abs. 3 EStG). Dieser entspricht im Ausgangspunkt dem Betrag des begünstigt besteuerten Gewinns. Davon wird ein Betrag in Höhe der rechnerischen Steuerbelastung auf den begünstigt besteuerten Gewinn abgezogen. Dazu wird angenommen, dass der Steuerpflichtige (Stpfl.) die Geldmittel für die Zahlung der Steuern ohne nachteilige Folgen für die Thesaurierungsbegünstigung aus dem Betrieb entnehmen darf.
Beispiel
Frau M ist zu 80 % an der M-GmbH & Co. KG (M-KG) beteiligt und erzielt daraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG). Da auf Frau M hohe (nicht entnommene) Gewinnanteile i.S.d. § 34a Abs. 2 EStG entfallen, beantragt sie nach § 34a Abs. 1 EStG, einen Teilbetrag i.H.v. 142.458 EUR begünstigt zu besteuern. Daraus folgen eine anteilige Einkommensteuer v. 142.458 EUR x 28,25 % = 40.244 EUR und ein anteiliger Solidaritätszuschlag (SolZ) v. 40.244 EUR x 5,5 % = 2.214 EUR.
Der daraus resultierende nachversteuerungspflichtige Betrag (§ 34a Abs. 3 EStG) ermittelt sich aus dem antragsgemäß begünstigten Gewinn (142.458 EUR) abzgl. der darauf entfallenden ESt (40.244 EUR) und SolZ (2.214 EUR) und wird somit i.H.v. 100.000 EUR gesondert festgestellt.
Der übrige Gewinnanteil von Frau M aus der Beteiligung an der M-KG wird nach § 32a EStG tariflich besteuert.
3. Übertragungen von Einzelwirtschaftsgütern nach § 6 Abs. 5 EStG (§ 34a Abs. 5 EStG)
Die Übertragung oder Überführung eines Wirtschaftsguts zwischen betrieblichen Einheiten, welche nach § 6 Abs. 5 EStG zum Buchwert erfolgt, zählt bei der Berechnung einer möglichen Nachversteuerung i.S.d. § 34a Abs. 4 EStG
Der Stpfl. kann nach § 34a Abs. 5 S. 2 EStG beantragen, den nachversteuerungspflichtigen Betrag auf den anderen Betrieb oder Mitunternehmeranteil in Höhe des Buchwerts des übertragenen oder überführten Wirtschaftsguts (höchstens in Höhe des Nachversteuerungsbetrags) zu übertragen, soweit durch die Übertragung oder Überführung des Wirtschaftsguts – ohne diesen Antrag – eine Nachversteuerung ausgelöst würde. Hintergrund dieser Regelung ist die gesetzgeberische Wertung, dass das Wirtschaftsgut nicht in den privaten Bereich des Stpfl. entnommen wird, sondern durch die Übertragung bzw. Überführung weiterhin einem (anderen) Betriebsvermögen (BV) zugeordnet bleibt.
Beispiel
Für den Betrieb von Herrn ...