Leitsatz
Wird eine Wohnung zum Büro umgebaut und werden dabei die Räume so verändert, dass sie nicht mehr ohne erneute Umbaumaßnahmen wieder als Wohnung genutzt werden können, so stellen die Kosten der Baumaßnahmen Herstellungsaufwand dar. Von einer dauerhaften Umfunktionierung der Wohnung ist insbesondere auszugehen, wenn statt einem Bad oder einer Dusche nur noch eine Doppeltoilette und statt einer Küche nur noch eine kleine Teeküche vorhanden ist.
Sachverhalt
Die Kläger erwarben ein großzügig geschnittenes Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung und erreichten durch umfangreiche Umbaumaßnahmen eineinhalb Jahre nach dem Kauf, dass das Erdgeschoss als Kanzlei für einen Steuerberater genutzt werden konnte und in den übrigen Stockwerken noch 3 Wohnungen vermietet wurden. Die Kläger nahmen mit Ausnahme des Erdgeschosses Herstellungsaufwand an, der mit 2% jährlich abgeschrieben werden sollte. Im Erdgeschoss beliefen sich die Kosten für den Umbau auf DM 177.578,-. Die Kläger machten diesbezüglich Werbungskosten geltend, die sie auf 5 Jahre verteilen wollten. Auf das Erdgeschoss entfielen im Einzelnen folgende Umbaumaßnahmen: Die Bodenbeläge wurden ausgebessert, die Fenster teilweise vergrößert und statt einer Öl-Einzelheizung wurde eine Zentralheizung eingebaut. Die Küche wurde zusammen mit einem beseitigten Treppenaufgang in der Wohnung zu einem größeren Büroraum umfunktioniert. Ein Raum für den nunmehr überflüssigen Öltank und eine der beiden Toiletten im EG wurden zur Vergrößerung eines weiteren Büroraumes beseitigt, während die andere Toilette zu einer Doppeltoilette ausgebaut wurde. Neu wurde auch eine Teeküche aus einem größeren Raum abgetrennt und ausgebaut. Schließlich wurden auch noch die Wasser- und Elektroinstallationen nach Bedarf erneuert.
Entscheidung
Das Finanzgericht Nürnberg hat im Urteil vom 14.1.2003 entschieden, dass bei einem dauerhaften Umbau von Wohnräumen in Büroräume Herstellungsaufwand vorliege, da ein neues Wirtschaftsgut geschaffen wurde. Den Einwand der Kläger, dass das Büro jederzeit wieder als Wohnung genutzt werden könne, ließ das Gericht nicht gelten: Die kleine Teeküche und das Fehlen einer Dusch- bzw. Bademöglichkeit widerlegt diese Behauptung. Darüber hinaus sei nach der neuen BFH-Rechtsprechung zum früheren anschaffungsnahen Aufwand nur noch maßgeblich, ob die Herstellungskosten im Sinne von § 255 HGB vorliegen. Dies hat das Finanzgericht ebenfalls bejaht, da alle maßgeblichen und qualitätsbildenden Ausstattungsmerkmale der ehemaligen Wohnräume grundlegend erneuert wurden: Fenster, Sanitär- und Elektroinstallation sowie die Heizungseinrichtungen.
Hinweis
Das Urteil liegt in der Linie der neuen BFH-Rechtsprechung zum Herstellungsaufwand bei umfangreichen Modernisierungsmaßnahmen. Überzeugend ist der erste Argumentationsstrang des Gerichtes, nämlich dass durch den dauerhaften Umbau in eine Raumaufteilung und -ausstattung, die nur noch eine sinnvolle Nutzung als Büro zulässt, ein neues Wirtschaftsgut hergestellt worden ist. Nicht abgehoben hat das Gericht übrigens darauf, dass bei Büroräumen gewöhnlicherweise deutlich höhere Mieteinnahmen erzielt werden können. Etwas weniger stringent erscheint die zweite Begründung im Urteil, da nach dem mitgeteilten Sachverhalt die 2 Modernisierungsmaßnahmen bezüglich der Sanitär- und der Elektroinstallationen nicht zu einem über den bisherigen Standard wesentlich hinausgehenden höheren Gebrauchswert zu führen scheinen. 2 der 4 maßgeblichen Kriterien reichen nämlich nach der BFH-Rechtsprechung nicht aus, um allein aus diesem Grund Herstellungskosten anzunehmen.
Link zur Entscheidung
FG Nürnberg, Urteil vom 05.02.2003, III 85/2001