Der Altersvorsorge-Eigenheimbetrag kann ab dem 1.1.2024 für energetische Sanierungsmaßnahmen in oder an einer selbst genutzten Wohnung verwendet werden.[2] Förderfähige energetische Maßnahmen sind nur solche i. S. d. § 35c Abs. 1 Satz 3 EStG, die von einem Fachunternehmen[3] ausgeführt werden. Darunter zählen z. B.

  • die Erneuerung von Heizungsanlagen,
  • die Wärmedämmung von Wänden und Dachflächen oder
  • die Erneuerung von Fenstern und Außentüren in oder an einer selbst genutzten Wohnung.

Zu den förderunschädlich entnehmbaren Beträgen (Aufwendungen) gehören auch die Kosten für Energieberater, die mit der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung der energetischen Maßnahmen beauftragt worden sind.[4] Der Zulageberechtigte muss der ZfA eine Bescheinigung über die Einhaltung der technischen Anforderungen nach § 35c Abs. 1 Satz 3 EStG und der Rechtsverordnung nach § 35c Abs. 7 EStG vorlegen.[5] Hierfür hat das Bundesministerium der Finanzen in Abstimmung mit den Ländern Musterbescheinigungen veröffentlicht.[6] Neben den ausführenden Fachunternehmen sind unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 ESanMV auch Personen mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 GEG (insbesondere Energieberater) zur Ausstellung der Bescheinigung berechtigt. Weitere Einzelheiten regelt das BMF-Schreiben v. 14.1.2021.[7]

Die Regelungen über die Sachverständigenbestätigung[8]

, die schriftliche Bestätigung des Zulageberechtigten[9]

, die Vorschriften über besondere Mindestbeträge[10] und die Höhe der Umbaukosten (Sanierungskosten)[11]

gelten auch bei einer energetischen Sanierung. Es kann daher insoweit auf die Ausführungen zum barrierereduzierenden Umbau[12] verwiesen werden.

 
Wichtig

Erleichterungen für Maßnahmen im 2. Halbjahr 2023

Geht ab dem 1.1.2024 bei der ZfA ein Antrag auf Entnahme des Altersvorsorge-Eigenheimbetrags für Aufwendungen von energetischen Sanierungsmaßnahmen von Seiten des Zulageberechtigten ein, so ist es nicht zu beanstanden, wenn Aufwendungen hierfür maximal 6 Monate davor, frühestens jedoch ab dem 1.7.2023 entstanden sind.

Von einer Prüfung der Antragsfrist von 10 Monaten vor Beginn der Auszahlungsphase[13] wird für Fälle abgesehen, in denen die Auszahlungsphase im Laufe des Jahres 2024 beginnt und eine Entnahme für energetische Sanierungsmaßnahmen beantragt wird.[14]

[1] BMF, Schreiben v. 5.10.2023, IV C 3-S 2015/22/10001:001, 2023/0928995, BStBl 2023 I S. 1726, Rn. 268; Ralf Hörster, JStG 2022: Änderungen des Einkommensteuergesetzes – Die wesentlichen Änderungen im Überblick, NWB Nr. 2 v. 13.1.2023 S. 19 f.
[5] Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung – ESanMV – v. 2.1.2020, BGBl 2020 I S. 3, zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung v. 19.12.2022, BGBl 2022 I S. 2414.
[8] BMF, Schreiben v. 5.10.2023, IV C 3-S 2015/22/10001:001, 2023/0928995, BStBl 2023 I S. 1726, Rn. 267.
[9] BMF, Schreiben v. 5.10.2023, IV C 3-S 2015/22/10001:001, 2023/0928995, BStBl 2023 I S. 1726, Rn. 269.
[10] BMF, Schreiben v. 5.10.2023, IV C 3-S 2015/22/10001:001, 2023/0928995, BStBl 2023 I S. 1726, Rn. 265.
[11] BMF, Schreiben v. 5.10.2023, IV C 3-S 2015/22/10001:001, 2023/0928995, BStBl 2023 I S. 1726, Rn. 250.
[13] BMF, Schreiben v. 5.10.2023, IV C 3-S 2015/22/10001:001, 2023/0928995, BStBl 2023 I S. 1726, Rn. 260.
[14] BMF, Schreiben v. 5.10.2023, IV C 3-S 2015/22/10001:001, 2023/0928995, BStBl 2023 I S. 1726, Rn. 271.

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