Leitsatz
Die Ernährungsberatung zum Zweck der Krankheitsprävention und -rehabilitation durch Dipl.-Oecotrophologen stellt ungeachtet des Fehlens einer berufsrechtlichen Regelung und einer allgemeinen Kassenzulassung eine von der Umsatzsteuer befreite heilberufliche Tätigkeit dar, wenn die Leistungsanbieter über ausreichende fachliche Kenntnisse sowie eine adäquate berufliche Qualifikation verfügen und deshalb die Kosten ihrer Beratungsleistungen von den Krankenkassen erstattet werden.
Sachverhalt
Eine aus zwei Diplom-Oecotrophologinnen (mit Schwerpunkt Ernährungswissenschaften) bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts führt seit Jahren ausschließlich Ernährungsberatungskurse und Einzelberatungen mit dem Ziel der Krankheitsprävention bzw. im Rahmen von Rehabilitationsmaßnahmen durch. Die Beratungskurse werden von den Gesellschafterinnen der GbR selbst oder von freien Mitarbeitern erbracht, bei denen es sich ebenfalls um Diplom-Oecotrophologen handelt. Sowohl die Gesellschafterinnen als auch die von ihnen eingesetzten freien Mitarbeiter verfügen über eine entsprechende Zusatzqualifikation für Ernährungsberatung. Zum Teil werden die Beratungen und Kurse direkt im Auftrag von Krankenkassen durchgeführt und auch direkt mit diesen abgerechnet. In anderen Fällen zahlen die Beratungsleistungen zunächst die Versicherten, die ihre Teilnahmegebühren wiederum ganz oder überwiegend von den Kassen erstattet bekommen. Ernährungsberatungen im Rahmen von Rehabilitationsmaßnahmen werden in der Regel aufgrund ärztlicher Verordnungen ausgeführt. Auch in diesen Fällen erhalten die Kassenpatienten die Beratungskosten von den Krankenkassen erstattet. Bei den Beratungsleistungen handelt es sich nach Auffassung der Steuerpflichtigen um umsatzsteuerfreie Leistungen. Deshalb werden die Rechnungen ohne Umsatzsteuerausweis erstellt.
Das Finanzamt hält die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung gem. § 4 Nr.14 UStG für nicht gegeben, weil die Gesellschafter der GbR weder über eine Kassenzulassung i.S.d. § 124 Abs.2 SGB V verfügen, noch eine solche Kassenzulassung für Leistungen von Dipl.-Oecotrophologen auf dem Gebiet der Ernährungsberatung überhaupt vorgesehen ist. Die Tätigkeit von Dipl.-Oecotrophologen sei, so das Finanzamt, auch mit keinem der in § 4 Nr. 14 UStG aufgeführten Katalogberufe vergleichbar.
Entscheidung
Neben der unmittelbaren Heilbehandlung, so die Entscheidung des FG, fallen unter den Begriff der heilberuflichen Tätigkeit nach der einhelligen Auffassung in Rechtsprechung, Verwaltung und Literatur auch Maßnahmen im Rahmen der vorbeugenden Gesundheitspflege, die im Ergebnis der Vorbeugung von Krankheiten dienen. Ausgehend von dieser Definition der heilberuflichen Tätigkeit handelt es sich bei den von den Steuerpflichtigen erbrachten Ernährungsberatungsleistungen um eine nach § 4 Nr.14 UStG steuerbegünstigte Tätigkeit. Die Umsätze werden somit zu Recht nicht der Umsatzsteuer unterworfen.
Hinweis
Das FG hat in seiner Entscheidung sehr überzeugend dargelegt, warum es die Tätigkeit von Ernährungsberatern den umsatzsteuerfreien Leistungen zuordnet. Allerdings wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles die Revision zugelassen. In der Frage der Umsatzsteuerfreiheit für heilberufliche Tätigkeiten, die nicht unmittelbar den Katalogberufen entsprechen, ist derzeit sehr viel Bewegung. Deshalb sollten Steuerpflichtige aus gleichen oder vergleichbaren Berufsgruppen den weiteren Fortgang des Verfahrens aufmerksam verfolgen.
Link zur Entscheidung
FG Düsseldorf, Urteil vom 03.03.2004, 5 K 7317/01 U