BMF, Schreiben v. 31.7.2000, IV D 1 - S 7234 - 7/00

Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die folgenden tierärztlichen Leistungen mit dem normalen Steuersatz gemäß § 12 Abs. 1 UStG belastet:

  • Trächtigkeitsuntersuchungen bei Zuchttieren
  • Maßnahmen der Unfruchtbarkeitsbekämpfung
  • Kaiserschnitt
  • Geburtshilfe

Der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 UStG kommt nicht zur Anwendung, weil die genannten Maßnahmen nicht unmittelbar der Tierzucht dienen.

 

Normenkette

UStG § 12 Abs. 1

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