1 Steuersätze, Umsatzsteuer-Identifikationsnummern, Vorsteuervergütungsverfahren
Die Regelungen in Griechenland zu den Steuersätzen, Umsatzsteuer-Identifikationsnummern und zum Vorsteuervergütungsverfahren finden Sie im Beitrag Umsatzsteuern in Europa: Regelungen und Verfahren. Weitere Detailinformationen zum griechischen Umsatzsteuersystem finden Sie in den folgenden Textziffern.
2 Mehrwertsteuerregistrierung
2.1 Zentralstelle für allgemeine Auskünfte
Ein ausländischer Unternehmer erhält bei folgender Stelle Auskünfte zum griechischen Mehrwertsteuersystem:
Ministerium für Wirtschaft und Finanzen
Generaldirektion für Steuern
Direktion 14 – MWSt
Sina 2-4,
GR – 10672 ATHEN
Tel.: +301 364 72 03-5
Fax: +301 364 54 13
E-Mail: elvies@otenet.gr
Informationen über das griechische Mehrwertsteuersystem können auch von der Website des griechischen Wirtschafts- und Finanzministeriums (www.mnec.gr) oder des Generalsekretariats für Informationssysteme (www.gsis.gr) abgerufen werden.
2.2 Registrierung für Zwecke der Mehrwertsteuer – Führung einer MWSt-Nummer
In- oder Ausländer, die mehrwertsteuerpflichtige Umsätze bewirken, müssen sich für die Mehrwertsteuer registrieren lassen. Als mehrwertsteuerpflichtige Umsätze gelten vor allem die Lieferung von Gegenständen, die Erbringung von Dienstleistungen und der innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen, soweit diese Tätigkeiten innerhalb des griechischen Hoheitsgebiets gewerblich und gegen Entgelt ausgeübt werden. Mit dieser Registrierung erhalten die Steuerpflichtigen eine Steueridentifikationsnummer, wenn sie diese aus anderen steuerlichen Gründen nicht bereits erhalten haben, da es in Griechenland keine spezifische MWSt-Nummer gibt.
Die Registrierung erübrigt sich in Fällen des Reverse-Charge-Verfahrens. In diesen Fällen können sich die ausländischen Unternehmer auch nicht freiwillig registrieren lassen.
2.3 Verfahren zur Erteilung von MWSt-Nummern an ausländische Unternehmer
Die Steuernummer (für die Mehrwertsteuer und direkte Steuern) wird ausgestellt, nachdem der Steuerpflichtige eine Erklärung über die Aufnahme seiner Tätigkeit abgegeben hat. Diese Erklärung muss vor dem ersten Umsatz abgegeben werden. Ist ein ausländischer Unternehmer in Griechenland rechtmäßig niedergelassen, wird er wie ein inländischer Steuerpflichtiger behandelt. Ein nicht in Griechenland ansässiger Unternehmer muss vor der Aufnahme einer mehrwertsteuerpflichtigen Tätigkeit in Griechenland einen Steuervertreter benennen, der dem zuständigen örtlichen Finanzamt die Aufnahme der Tätigkeit meldet. Anschließend wird, wie vor beschrieben, die Steuernummer erteilt.
2.4 Lieferschwelle bei innergemeinschaftlichen Versendungslieferungen nicht verbrauchsteuerpflichtiger Waren (nur bis 30.6.2021)
35.000 EUR.
2.5 Erwerbsschwelle (bei innergemeinschaftlichen Erwerben durch Pauschallandwirte, Kleinunternehmer, steuerbefreite Unternehmer oder nicht unternehmerisch tätige juristische Personen)
10.000 EUR.
2.6 Kleinunternehmergrenze
Der Steuerfreibetrag für Kleinunternehmer gilt für Lieferungen bis 10.000 EUR und für Dienstleistungen bis 5.000 EUR. Die Kleinunternehmergrenze gilt nicht für Pauschallandwirte, nicht in Griechenland ansässige Unternehmer und nicht für Personen, die neue Fahrzeuge liefern.
3 Bestellung von Steuervertretern durch ausländische Unternehmer
Die Pflicht zur Bestellung eines Fiskalvertreters gilt nur für Drittlandsunternehmer. In der EU ansässige Unternehmer können bei Umsätzen in Griechenland einen Fiskalvertreter bestellen, müssen dies jedoch nicht.
3.1 Voraussetzungen der Bestellung
Die Bestellung des Steuervertreters wird mit Hilfe einer Vollmacht vorgenommen, die vom Unternehmer unterschrieben und beim örtlichen Finanzamt zusammen mit der Erklärung über die Aufnahme der Tätigkeit vorzulegen ist. Dieses Dokument muss vom griechischen Konsulat des Landes, in dem der Unternehmer niedergelassen ist, beglaubigt sein.
3.2 Voraussetzungen in der Person des Steuervertreters
Es kann jede Person als Steuervertreter benannt werden, die voll rechtsfähig, mindestens 18 Jahre alt, nicht entmündigt und geschäftsfähig ist. Der Vertreter muss in Bezug auf die Verpflichtungen, die er übernimmt, als zahlungsfähig gelten und in Griechenland ansässig sein. Die Finanzbehörden dürfen alle notwendigen Garantien verlangen, die sie zur Sicherung des öffentlichen Interesses für zweckdienlich halten.
3.3 Rechte und Pflichten eines Steuervertreters
Der Steuervertreter hat die gleichen Rechte wie der ausländische Steuerpflichtige, weil er in dessen Namen handelt. Der Vertreter haftet zusammen mit seinem Mandanten gesamtschuldnerisch für alle aus steuerpflichtigen Umsätzen in Griechenland entstehenden Steuern, Zinsen und Bußgelder.
3.4 Folgen, wenn ein Steuervertreter nicht bestellt wird
Bei Nichtbestellung eines Steuervertreters ist die Mehrwertsteuer durch den griechischen Leistungsempfänger zu entrichten. Der ausländische Unternehmer muss aber bei Nichterfüllung seiner Verpflichtungen immer Bußgelder bezahlen. Ein nicht in Griechenland niedergelassener Unternehmer kann rechtlich keine mehrwertsteuerpflichtigen Umsätze bewirken. Dies bedeutet, dass er neben der Steuer, die der Steuervertreter zu entrichten hätte, die im Gesetz vorgesehenen Steuerzuschläge und Geldbußen schuldet.
4 Rechnungen
4.1 Vorschriften zur Rechnungserteilung
Jede natürliche oder juristische Person, gleich ob Inländer oder Ausländer, die in Griechenland mit Gewinnerzielungsabsicht eine kaufmännische, gewerbliche, landwirtschaftliche Tätigkeit oder einen freien Beruf ausübt, ist verpflichtet, bei Umsätzen an andere Unternehmer Rechnungen zu erstellen und aufzubewahren. Diese Verpflichtungen gelten auch für Joint Ventures, für den Staat, alle anderen juristischen Personen, die die Unternehmereigenschaft nicht besitzen, Ausschüsse und Personenvereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, ausländische Missionen und internationale Organisationen.
In Fällen von Rabatten, Preisminderungen, Preiserhöhungen, ...