Seit 1.1.2018 mussten alle Unternehmer (und nicht wie vorher lediglich Groß- und Mittelgroßunternehmen) ihre Erklärungen elektronisch abgeben. Es waren sichere elektronische Signaturen, elektronische Datenaustauschsysteme (EDI) und sonstige durch die IT-Abteilung des Finanzministeriums genehmigte elektronische Systeme erforderlich. Die MwSt-Erklärungen konnten entweder elektronisch bei der zuständigen Steuerbehörde bzw. Registrierungsbehörde oder der Post per Einschreiben eingereicht werden.
Ab dem 1.8.2024 gilt nach der Verordnung (EGO) Nr. 70/2024 ein nationales RO-e-VAT-Informationssystem, das hauptsächlich aus der Erfassung und Verwaltung von Daten aus MwSt-Erklärungen der Unternehmer besteht. Eine vorab ausgefüllte MwSt-Erklärung (RO e-VAT) wird von den Steuerbehörden auf der Grundlage der aus den folgenden Erklärungen und Berichten gesammelten Daten erstellt:
- RO E-Invoice National System in Bezug auf die elektronische Rechnung;
- RO-E-Transport-Nationalsystem;
- RO-E-Siegel;
- RO e-SAF-T Nationales Informationssystem, das die Standarddatei für eine Steuerprüfung darstellt;
- RO E-Registrierkassen Nationales Informationssystem;
- Integriertes Zollinformationssystem;
- andere Informationssysteme des Finanzministeriums.
Das System der vorausgefüllten MwSt-Erklärung RO e-VAT gilt ab dem 1.8.2024 für Umsätze, die ab dem 1.7.2024 von umsatzsteuerlich registrierten Personen bewirkt werden. Für einen Berichtszeitraum (in der Regel den Monat) sind folgende Fristen und Pflichten zu beachten:
- Die vorausgefüllte Umsatzsteuererklärung (RO e-VAT) wird den Steuerbehörden am 20. des Folgemonats über den Virtual Private Space zur Verfügung gestellt.
- Zwischen dem 20. und 25. des Folgemonats (bisher ist der 25. des Folgemonats die Frist für die Einreichung der MwSt-Eklärung) müssen umsatzsteuerlich registrierte Personen die Daten aus ihren eigenen Aufzeichnungen mit den Daten aus der RO e-VAT abgleichen und die Ergebnisse bei der Abgabe der Erklärung berücksichtigen.
- Bis zum 5. des Monats, der auf die Einreichungsfrist für die Erklärung folgt, benachrichtigen die Steuerbehörden die für die MwSt registrierten Personen über wesentliche Unterschiede, die zwischen der vorausgefüllten RO-e-VAT und der eingereichten Umsatzsteuererklärung auftreten. Als erheblicher Unterschied gilt eine Abweichung von mindestens 20 %, aber nicht weniger als 1.000 RON, die sich beim Vergleich der Mehrwertsteuerspalten in der RO-e-MwSt-Erklärung und der vom Steuerzahler eingereichten Erklärung ergibt, mit bestimmten Ausnahmen.
- Umsatzsteuerpflichtige Personen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt einer Mitteilung eine Erläuterung einreichen. Bei Nichtbeachtung drohen Bußgelder. Fehlende, unvollständige oder nicht schlüssige Aufzeichnungen gelten als steuerliche Risikoindikatoren und wirken sich auf die Auswahl des Steuerpflichtigen für Prüfungen und die Berechtigung zur Mehrwertsteuererstattung bei nachfolgenden Prüfungen aus.
Die nicht rechtzeitige Einreichung der Erläuterungen wird mit Geldstrafen zwischen 2.000 und 10.000 RON geahndet, sofern dies nicht als Straftat gilt.