Eine Mehrwertsteuerregistrierung ist in folgenden Fällen erforderlich:
- Ein Steuerpflichtiger ist in Slowenien ansässig oder hat dort eine feste Niederlassung, von der aus er Dienstleistungen erbringt oder Gegenstände liefert.
- Ein ausländischer Steuerpflichtiger erbringt in Slowenien steuerpflichtige Leistungen (Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen) an Kunden oder andere slowenische steuerpflichtige Personen oder Stellen.
- Ein Steuerpflichtiger in einem anderen Mitgliedstaat bewirkt in Slowenien Versendungslieferungen an Privatpersonen.
Ausländische Steuerpflichtige müssen sich nicht für Mehrwertsteuerzwecke registrieren lassen, wenn sie mehrwertsteuerpflichtige Umsätze bewirken, für die Slowenien als Ort der Besteuerung gilt und für die sie nicht Steuerschuldner sind. Das trifft auf folgende Umsätze zu:
- Innergemeinschaftliche Beförderung von Gegenständen;
- in anderen Mitgliedstaaten ausgeführte Nebentätigkeiten der innergemeinschaftlichen Beförderung von Gegenständen;
- Erbringung von Dienstleistungen durch Vermittler im Namen Dritter;
- in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführte Begutachtungen beweglicher körperlicher Gegenstände, sofern die Gegenstände diesen Mitgliedstaat nach Abschluss der Begutachtung verlassen;
- in einem anderen Mitgliedstaat ausgeführte Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen, sofern die Gegenstände diesen Mitgliedstaat nach Abschluss der Arbeiten verlassen;
- Lieferung von Gegenständen auf slowenischem Gebiet im Rahmen der vereinfachten Regelung für Dreiecksgeschäfte;
- Erbringung von Dienstleistungen gemäß Artikel 17 Absatz 3 des Slowenischen Mehrwertsteuergesetzes an den Steuerpflichtigen (Leistungen im Bereich der Werbung, Überlassung von Urheberrechten, Patenten, Lizenzen usw.).
Ausländische Steuerpflichtige können sich in diesen Fällen in Slowenien nicht freiwillig für Mehrwertsteuerzwecke registrieren lassen.
Ab dem 22.1.2022 gilt die Verpflichtung zur Mehrwertsteuerregistrierung für ausländische Steuerpflichtige nicht mehr, wenn sie im Hoheitsgebiet Sloweniens Leistungen erbringen, für die das Reverse-Charge-Verfahren gilt.
Ausländische Steuerpflichtige müssen sich bei dem Finanzamt für Mehrwertsteuerzwecke registrieren lassen, bei dem sie ins Steuerregister eingetragen sind.
In Bezug auf die Registrierung ausländischer Steuerpflichtiger gibt es drei mögliche Fälle:
- Ausländische Steuerpflichtige üben in Slowenien über ihre Niederlassung oder als Niederlassung eine wirtschaftliche Tätigkeit aus.
- Ausländische Personen üben in Slowenien eine wirtschaftliche Tätigkeit aus und bestellen einen Steuervertreter.
- Ausländische Personen üben in Slowenien eine wirtschaftliche Tätigkeit aus und haben weder eine Niederlassung noch einen Steuervertreter.
Bevor ausländische Steuerpflichtige in Slowenien eine wirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen können, müssen sie sich ins Steuerregister eintragen lassen. Fall 1 (s. vor): Die Eintragung in das Steuerregister ist bei dem für die Niederlassung räumlich zuständigen Finanzamt zu beantragen. Fälle 2 und 3 (s. vor): Die Eintragung in das Steuerregister ist bei dem Finanzamt zu beantragen, das für das Gebiet räumlich zuständig ist, in dem die wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt werden wird.