Wo die Probleme sind:
- Das richtige Konto
- Sicherungseinbehalt
- Höhe der Umsatzsteuer
- Zeitpunkt der Zahlung
- Nicht fällige Umsatzsteuer
1 So kontieren Sie richtig!
Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto |
Kontobezeichnung |
SKR03 |
SKR 04 |
Eigener Kontenplan |
Bilanz/GuV |
Umsatzsteuer nicht fällig 19 % |
1766 |
3816 |
|
Umsatzsteuer nicht fällig 19 % |
Umsatzsteuer 19 % |
1776 |
3806 |
|
Umsatzsteuer 19 % |
So kontieren Sie richtig!
Bei der Sollbesteuerung zahlt der Unternehmer die Umsatzsteuer für den Voranmeldungszeitraum, in dem er seine Leistung erbracht hat. Soweit die Kunden noch keine Zahlungen geleistet haben, tritt er gegenüber dem Finanzamt hinsichtlich der Umsatzsteuer in Vorleistung. Die Vorfinanzierung entfällt jedoch, wenn von vornherein klar ist, dass dem Unternehmer das Entgelt bzw. ein Teil des Entgelts erst nach längerer Zeit zufließt. Das gilt insbesondere in der Baubranche, wenn Zahlungen bis zum Ende von Gewährleistungsfristen erst nach 2 bis 5 Jahren eingehen. Behält der Leistungsempfänger einen Betrag ein, kann der Unternehmer insoweit die Umsatzsteuer korrigieren und bucht die noch nicht fällige Umsatzsteuer auf das Konto "Umsatzsteuer nicht fällig 19 %" 1766/3816 (SKR 03/04).
Buchungssatz:
Umsatzsteuer 19 % |
|
an Umsatzsteuer nicht fällig |
2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Sicherungseinbehalt über mehrere Jahre
Bauunternehmer Huber rechnet im März gegenüber seinem Kunden, der Braun-GmbH, eine Bauleistung über 100.000 EUR zzgl. 19 % Umsatzsteuer = 19.000 EUR ab.
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
15322/15322 |
Braun-GmbH |
119.000 |
8400/4400 |
Erlöse 19 % USt |
119.000 |
Der Kunde ist berechtigt, einen Sicherungseinbehalt i. H. v. 10 % = 10.000 EUR zuzüglich 1.900 EUR Umsatzsteuer zurückzuhalten. Den Betrag von 11.900 EUR zahlt der Kunde erst nach Ablauf von 3 Jahren.
Ergebnis: Bauunternehmer Huber korrigiert die Umsatzsteuer sofort für den Voranmeldungszeitraum März. Er erfasst (100.000 EUR – 10.000 EUR =) 90.000 EUR als Bemessungsgrundlage und zahlt 90.000 EUR × 19 % = 17.100 EUR ans Finanzamt. Den Differenzbetrag von 1.900 EUR Umsatzsteuer zahlt er erst nach Ablauf von 3 Jahren, nachdem sein Kunde die ausstehenden 11.900 EUR gezahlt hat.
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
1200/1800 |
Bank |
107.100 |
15322/15322 |
Braun-GmbH |
107.100 |
1776/3806 |
Umsatzsteuer 19 % |
1.900 |
1766/3816 |
Umsatzsteuer nicht fällig 19 % |
1.900 |
3 Umsatzsteuer für Sicherungseinbehalte muss nicht mehr sofort gezahlt werden
Unternehmer müssen Ihre Umsätze nach dem Sollprinzip der Umsatzsteuer unterwerfen, wenn sie die Voraussetzungen für die Istbesteuerung nicht erfüllen. Bei Unternehmen in der Baubranche gilt regelmäßig die Sollbesteuerung. D. h., Unternehmer zahlen die Umsatzsteuer in dem Voranmeldungszeitraum, in dem sie ihre Leistung erbracht haben. Soweit der Unternehmer von seinen Kunden noch keine Zahlungen erhalten hat, treten diese gegenüber dem Finanzamt hinsichtlich der Umsatzsteuer in Vorleistung. Die Vorfinanzierung entfällt erst dann, wenn der Unternehmer seinen Entgeltsanspruch nicht durchsetzen kann.
3.1 Uneinbringlichkeit als Umsatzsteuerkorrekturgrund
Soweit sich die Sollbesteuerung im Einzelfall als unverhältnismäßig erweisen sollte, ist dem durch die Auslegung des Berichtigungstatbestandes der Uneinbringlichkeit gem. § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG Rechnung zu tragen. Laut BFH ist ein Entgelt uneinbringlich, wenn bei objektiver Betrachtung damit zu rechnen ist, dass der Leistende die Entgeltforderung (ganz oder teilweise) jedenfalls auf absehbare Zeit rechtlich oder tatsächlich nicht durchsetzen kann. Der BFH geht somit von einer Uneinbringlichkeit aus, wenn von vornherein klar ist, dass dem Unternehmer das Entgelt bzw. ein Teil des Entgelts erst nach längerer Zeit zufließt. Das gilt insbesondere in der Baubranche, wenn Zahlungen bis zum Ende von Gewährleistungsfristen erst nach 2 bis 5 Jahren eingehen.
3.2 Umsatzsteuerzahlung für Sicherungseinbehalt erst bei Geldeingang
Die Umsatzsteuer ist eine indirekte Steuer, die den Unternehmer nicht belasten soll. Aus diesem Grund ist eine Vorfinanzierung der Umsatzsteuer über mehrere Jahre nicht gerechtfertigt. Eine Vorfinanzierung über mehrere Jahre verstößt – wenn man das Verhältnis zwischen Soll- und Istbesteuerung betrachtet – gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.
Der BFH hat seinen diesbezüglichen Zweifeln durch einen Vorlagebeschluss an den EuGH Ausdruck verliehen. Der BFH zweifelt an der bislang uneingeschränkt angenommenen Pflicht zur Vorfinanzierung der Umsatzsteuer durch den zur Sollbesteuerung verpflichteten Unternehmer. Er hat daher in 2 Revisionsverfahren durch Beschlüsse vom 21.6. und 3.8.2017 Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet Die vorgelegten Fragen sind für die Praxis von erheblicher Bedeutung. Sie beziehen sich in erster Linie auf bedingte Vergütungsansprüche, können aber auch bei befristeten Zahlungsansprüchen, wie etwa beim Ratenkauf im Einzelhandel oder bei einzelnen Formen des Leasings, von Bedeutung sein. Auch hier besteht für die der Sollbesteuerung unterliegenden Unternehmer die Pflicht, die Umsatzsteuer für die Warenlieferung bereits mit der Übergabe der Ware vollständig abzuführen. Dies...